BIK-BITV / BIK-Web-Test

Testverfahren zur Prüfung der Barrierefeiheit von Webanwendungen anhand der Kriterien der WCAG 2.1, EN 301 549 und BITV 2.0
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Ist Leichte Sprache eine Barrierefreiheits-Funktion (im Sinne von 5.2 und 12.1.1) #339

Open Martina-XX opened 1 year ago

Martina-XX commented 1 year ago

Hallo, wir diskutieren gerade, ob die Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache als Barrierefreiheitsfunktionen anzusehen sind. Was meint ihr? Im Prüfschritt 5.2 werden LS und DGS explizit als Barrierefreiheits-Funktion aufgelistet, bei 12.1.1 nicht. Weiß zufällig jemand, ob bei 12.1.1 LS und DGS absichtlich ausgenommen sind? Das würde unsere Fragen recht fix beantworten. 🙂

Hintergrund unserer Frage: Folgender Umstand: Auf einer Website gibt es LS und eine EzB. Soweit alles schick. Nun ist die LS nicht in der EzB (als Barrierefreiheits-Feature) benannt. Müsste dieser Umstand in 12.1.1 negativ bewertet werden? Daraus resultiert die erste Frage: ist LS (und DGS) eine Barrierefreiheits-Funktion?

Bei 12.1.1 gibt es die Ausnahme, dass selbsterklärende Funktionen nicht in der EzB genannt werden müssen. Was ist an der Stelle "selbsterklärend" (siehe auch Prüfschritt 5.2). Ist es schon selbsterklärend, wenn nur das allgemein bekannte Icon der LS im Kopfbereich der Website vorhanden ist (ohne zusätzlichen Text)? Verstehen das (alle) kognitiv beeinträchtige Nutzer? Eine ähnliche Diskussion dazu gab es bereits in dem schon etwas älteren Issue #151 (auch teilweise in #152). Das Issue ist noch offen und es gibt dort unterschiedliche Meinungen. Auch wir haben Pro- und Contra-Argumente und würden gern wissen, wie ihr es mit vorhandener LS handhabt, wenn diese nicht in der EzB genannt wird? (Und das ganze dann noch unterschieden in selbsterklärender LS-Link und nicht selbsterklärender LS-Link.)

Dann kommt noch hinzu, dass in einigen Bundesländern die LS eine Pflichtanforderung ist und in manchen nicht. Nehmen wir an, wir testen eine Website aus einem Bundesland, in dem die LS Pflicht ist. Dann gehört sie ja eigentlich zum Standard einer barrierefreien Website (in diesem Bundesland) kategorisch dazu. Nun haben wir bei 12.1.1 folgenden Satz:

"Zusätzliche Barrierefreiheits-Funktionen oder -Eigenschaften des Angebots sollen in der Dokumentation aufgelistet und erklärt werden. Es geht hierbei nicht um die Dokumentation einer grundsätzlich barrierefreien Umsetzung, sondern um zusätzliche Funktionen, [...]"

Wir haben uns gefragt, ob das Vorhandensein von LS (auf einer Website aus einem Bundesland, das LS als Pflichtanforderung definiert) als "grundsätzlich barrierefreie Umsetzung" gelten könnte - da sie ja grundsätzlich durch die Gesetze gefordert wird. Daraus schlussfolgernd könnte man argumentieren, dass die LS eben keine zusätzliche Barrierefreiheits-Funktion ist. Diese Sichtweise würde aber die Bewertung abhängig von der Gesetzeslage jeden Bundeslandes machen. Auch schwierig und in der Testung nicht wirklich praktikabel.


Das waren jetzt vielleicht ein paar viele Fragen für ein Issue. Ich hoffe dennoch auf eure Meinungen. Danke im Voraus. 🫶

johannesFischer84 commented 1 year ago

Aus meiner Sicht könnte man Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei 12.1.1 als Beispiel zusätzlich aufführen. Beide Inhalte stellen Unterstützung für Menschen mit Behinderungen dar, also zusätzliche Barrierefreiheitsfunktionalität.

Selbsterklärend wäre aus meiner Sicht, wenn z. B. im Kopfbereich ein Schalter über eine Grafik und sichtbaren Text mit "Kontrast erhöhen" oder ähnlich beschriftet ist. Der Anwender der Seite findet den Schalter schnell und weiß sofort, wie er funktioniert. Man könnte hier nichts zusätzlich zum Auffinden bzw. zur Verwendung erklären.

Bei Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache könnte es ebenso aussagekräftig benannte Links direkt im Kopfbereich einfach auffindbar geben. In diesem Fall müsste man nichts erklären. Nennen sollte man die Funktionen aus meiner Sicht schon. Zur Nennung selbsterklärender Funktionen gab es im genannten Issue #151 auch gegensätzliche Meinungen und ich würde es wohl noch als eher erfüllt betrachten in diesem Fall. Wenn allerdings nur Grafiken aufgeführt sind und die Funktionen nicht in der Erklärung genannt sind, könnte man je nach Strenge der Bewertung auch auf teilweise erfüllt bzw. nicht konform entscheiden.

"Zusätzliche" Barrierefreiheitsfunktionen würde ich begrifflich nicht von der Gesetzeslage abhängig machen. Meiner Meinung nach ist der Standard-Begriff bzw. die grundsätzliche Umsetzung so definiert, dass man als Otto-Normalnutzer einer Seite (auf den ersten Blick) im Wesentlichen nichts davon bemerkt, dass Barrierefreiheit berücksichtigt wurde. Das heißt, Kontraste werden ohne Kontrastumschalter eingehalten, HTML hat die korrekten semantischen Auszeichnungen, Formularfelder sind korrekt beschriftet, verknüpft usw. Ein Kontrastumschalter oder eine Vorlesefunktion wäre eine zusätzliche Funktionalität, weil man diese zur Erfüllung der Anforderungen der EN 301 549 / WCAG AA eigentlich nicht benötigen würde. Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache sind nach EN 301 549 / WCAG AA auch nicht gefordert. Daher ist es eine zusätzliche Funktionalität, die man theoretisch nicht benötigen würde (auch wenn sie in bestimmten Gesetzen auch gefordert sind). "Zusätzlich" kann man vielleicht auch so definieren, dass man einen Link/Schalter braucht, um eine Funktion/Inhalt erst zu aktivieren bzw. nutzen zu können.

sprungmarker commented 1 year ago

zu 5.2 beides ist bereits im Prüfschritt als Beispiel aufgenommen im Abschnitt "Was wird geprüft": "Versionen in Leichter Sprache oder Deutscher Gebärdensprache", in 12.1.1 nicht. :)

Das ist schon inkonsistent - es bleibt generell die Frage, ob diese beiden Seiten (mehr sind es ja meisthin nicht) eine Barrierefreiheitsfunktion in Sinne eines Kontrastumschalters sind. Das ist schon noch was anderes, denke ich.

Interessant für 12.1.1 ist hier doch auch - dass die Nennung / Auflistung von zusätzlichen Barrierefreiheitsfunktionen sieht man sich die Mustererklärung zur Barrierefreiheit (EU-Vorlage oder auch länderspezifische Erklärungen) an, fällt diese Auflistung für positive, über die EN hinausgehende Funktionen unter falkulativ / optional aufgelistet werden können.

Also, wenn Leichte Sprache oder auch der funktionstüchtige Kontrastumschalter nicht in der Erklärung zur Barrierefreiheit erwähnt werden, das dann mit "eher erfüllt" zu bewerten, ist im Grunde nicht korrekt - weil es lt. EU-Vorgabe nur faktultativ / optional ist.

detlevhfischer commented 1 year ago

Siehe auch zu diesem issue mein PR https://github.com/BIK-BITV/BIK-Web-Test/pull/342

Agotai commented 1 year ago

Also nach meinem Verständnis ist ein Schalter für Leichte Sprache selbstverständlich eine Barrierefreiheitsfunktion im Sinne von 5.2 und 12.1.1. Als Beispiele genannte Funktionen sind nie vollständig, sondern an den Schritten genannt wo sie häufig vorkommen.