Open ep27 opened 7 years ago
Wenn die Zahlung mit Maestro und Bargeld zugleich erfolgt dann haben Sie ja nur einen Beleg mit eben 2 unterschiedlichen Zahlungsarten die Sie am Beleg wohl auch andrucken werden.
Wenn es aber 2 wirklich getrennte Zahlungen sind, also z.B. heute 100 Euro mit Maestro und morgen 200 Bar dann habe sie auch 2 Zahlungsbelege mit jeweis einer anderen Belegnummer. Ob sie intern zusätzlich zur eindeuzigen Rechnungsnummer noch einer weiter idente Belegnummer generieren oder nicht - die RKSV-Belegnummer MUSS eindeutig und einmalig sein.
Das heißt also, dass beide Zahlungen zusammengefasst werden, wenn sie quasi gleichzeitig erfolgen und ich nur eine Signierung durchführen soll? Ich habe in die alte Registrierkasse ohne Signierung in diesem Fall 2 Einträge reingeschrieben. Wenn ich das jetzt mache ist eben die Belegnummer nur mehr eindeutig, wenn ich ein Postfix dazuhänge.
Warum sollten sie nicht alle Zahlungsarten auf einem einzigen beleg zusammenfassen wenn der Kunde alle Arten auch zeitgleich zur Zahlung beansprucht? Zumindest wenn sie eine "Software-Kassa" im einsatz haben wird das wohl jedes halbwegs brauchbare Programm können. Es kommt in manchen Betrieben sogar sehr oft vor das Kunden wie folgt einen Einkauf bezahlen. 1,000,-- Euro Gesamtsumme werden bezahlt mit 400,-- Euto Wertgutschein 100,-- Euro Gutschrft aus früher Warenretoure 300,-- Euro Bar 200,-- Euro Kreditkarte
Mhm, was mich zu der Frage bringt wie dies im DEP festzuhalten ist. Den beim oben genannten Beispiel wurden ja nur ein Teil der Rechnung mit Karte bzw. Bar bezahlt. Aus meiner Sicht ist nämlich die Gutschrift aus Warenretoure unbar.
Kommt dann also die Summe von 1000 € auf die Rechnung aber nur 900 € in das DEP?
Wenn ich eine Rechnung zB. mit Bar-Anzahlung und Überweisung habe, kommt auch nur die Bar-Anzahlung ins DEP.
Bei zwei registrierkassenpflichtigen Zahlungen auf einem Beleg, gehe ich doch den Weg, dass ich 2 Einträge ins DEP mache zB. einmal Bar-Betrag und ein mal Maestro-Betrag. Dann stehen eben auf der Rechnung zwei QR-Codes.
@theshadowtwentyseven Warumm sollte eine Gutschrift-AUS unbar sein wenn eine Gutschrift-EIN ja auch als Bar geführt wird? Die Buchungsvorgänge in der FIBU sind ein anders Thema.
Wenn ich einen Beleg erstelle mit einer Negativsumme weil der Kunde eine Ware retourniert hat dann ist dieser Bbeleg zu signieren und geht ins DEP. Somit ist eine spätere Zahlung miot dieser Gutschrift ebenso wieder zu signieren und geht natülich auch ins DEP.
@ep27 : Mhm, für mich klingt das unsauber, den auch wenn einmal Bar und einmal mit Maestro bezahlt wurde so können beide ohne weiteres in einer Summe zusammengefasst werden (wobei natürlich die Steuern in die entsprechenden DEP "Spalten" aufgeschlüsselt werden müssen). Aber beide sind letztlich Barzahlungen und daher landet all dies in einem einzigen Beleg.
@Flanelli : Du hast natürlich recht: wenn die Gutschrift als Stornobeleg gebucht wurde, dann muss ich die 100 € auch wieder als Barzahlung in die neue reguläre Rechnung einbuchen.
@ep27 Eine Zahlung mit Karte ist lt. Barverkaufsverordnung auch nichts anderes als eine "Bar"zahlung. Sie haben ja auf einem Zahluingsbeleg wohl nur eine Gesamtsumme, also Bar + M;aestro + + + ergibt insgesamt Zahlung von Euro 1.000,-- Somit auch nur einen einzigen QR-Code
@ep27 nachtrag Wenn Sie die Zahlung von bar und Maestro im DEP trennen dann müdssen Sie auch 2 getrennte Belege mit einer jeweils eigenen Nummer und einem eigenen QR-Code erstellen. Sinn ist darin allerdings kleiner zu erkennen außer sie haben ein Kassensystem dass kombinierte Zahlungsarten einfach nicht bewältigen kann...
Ich speichere mir aber auch die Zahlungsart in einem eigenen Feld und wenn ich jezt alles auf einmal signiere, ist das nicht mehr möglich.
Aber ein Problem gibt es ohnehin noch: wenn mehrere Steuersätze auf der Rechnung vorhanden sind, dann ist die Aufteilung wenn zB. ein Teil bar und ein Teil per Überweisung bezahlt wird ein Problem - welchen Steuersatz nehme ich dann für den Barbetrag?
Mhm, welcher Steuersatz auf welchen Betrag in so einem Fall anzuwenden ist eine exzellente Frage. Man könnte theoretisch den Bar/Unbar anteilig auf die unterschiedlichen Steuersätze anwenden, aber da kommt man evt. mit Rundungsfehler in Teufels Küche
Bzgl. der Aufteilung von mehreren Steursätzen auf einer Rechnung die nurakontiert wird habe ich bereits mehrfach angeführt dass die wohl unkomplizierteste Art und Wiese eine klare Trennung von Rechnungsbeleg und Zahlungsbeleg darstellt. Rechnung wird erstellt ( nicht signiert da in diesem Moment auch nicht bezahlt ) Ust-Regelung erfülgt über Buchung in FIBU Kunde bezahlt einen Teil = Zahlungsbeleh mit Verweis auf Rechnungsnummer ohne jeden weiotern Ust-Ausweis aber mit Hinweis auf dies Referenzierung zur Rechnung. Zahlung wird in BETRAG-NULL-Satz abgelegt und der Beleg signiert, Kommen weiter Teozahlungen oder restzahlung in bar ect. dann wieder signierter Zahlungsbeleg Wird rest per Bank bezahlt dann natgürlich kein signierte Beleg, das ist nur mehr eine Sache des Saldierens offener Rechnungen und der Fibu-
@theshadowtwentyseven was vestehen sie unter BAR und UNBAR? Eine Zahlung mit Karte ist in der RKSV lt. Barverkaufsverordnung ebenfalls BAR auch Gutscheine, Wertmünzen ext.sind BAR.
@Flanelli
Auch Kreditkarten sind nur bar wenn sie vor-Ort verwendet werden. Wird eine Zahlung zB. über einen Webshob abgewickelt ist es kein Bargeschäft
@theshadowtwentyseven Nur noch kurz zum Thema Gutschrift! Eine Retournahme von Ware und eine dadurch dem Kunden ausgestellte Gutschrift ist KEIN STORNO Es ist im Prinzip eine negative "Rechnung" den ein STORNO führt NICHT zu einer GUTSCHRIFT. De Behandlung bei Ausgang und Eingang solcher Guitschriften bleibt davon aber unberührt. PS.: Ich finde diesen Begriffsmix auch lästig aber eigentlich leicht nachvollziehbar
@Flanelli: Wenn ich Zahlungen immer separat behandle, muss ich auch immer einen zus. Beleg ausstellen und der Kunde für den ich es mache, hätte wohl keine große Freude damit, wenn er noch ein zus. Dokument abheften müsste, wenn es auch anders geht. Es ist sowohl unpraktisch mit einem Kassabon, den man zur Rechnung dazuheften muss als auch wenn man einfach eine weitere Seite durckt die man dann auch wieder zusammenheften sollte.
Dass es natürlich wesentlich einfacher wäre, das gebe ich gerne zu.
@theshadowtwentyseven Genau so ist es --- @Flanelli : Unbar wäre eine Zahlung mittels Banküberweisung/auf Rechnung. Alles andere sind Bar. --- Und somit stellt sich auch nicht die Frage von vorhin Zitat: Mhm, welcher Steuersatz auf welchen Betrag in so einem Fall anzuwenden ist eine exzellente Frage. Man könnte theoretisch den Bar/Unbar anteilig auf die unterschiedlichen Steuersätze anwenden, aber da kommt man evt. mit Rundungsfehler in Teufels Küche Zitat-Ende denn die Bankzahlung fließt nicht in das RKSV-DEP ein. Sie wird auch nicht storniert. Es ist lediglich ein Buchungsvorgang in der Fibu
@ep27 Normale Verköufe, also jene die ohnehin zur Gönze sofort bezahlt werden sind doch nicht das Thema. Da gibt es ja logoscherwiese nur einen einzigen Beleg. Wir sprechen hier von OFFENEN RECHNUNGEN!!!!!
Sorry, das habe ich falsch verstanden, und damit kann ich mich durchaus anfreunden.
@ep27 Wir drucken z.B. auf normalen Kassenbons, also jene Verkäufe die vom Kunden sofort zur Gänze bezahlt werden entweder gar keinen Titel an oder ledilgich KASSEBON. Wird ein Verkauf getätigt der offene Beträge innehat ist das automatisch eine offene Rechnung und es wird auch der Titel RECHNUNG angedruckt. Erfolgt eine Zahlung auf eine offene Rechnung wird der Titel "ZAHLUNGSBELEG" mit der exakten Referenzierung auf die Rechnung gedruckt. Ergibt der Vorgang eine Gutschrift wird eben der Titek GUTSCHRIFT angedruckt und erfolgt der Ausgleich eines Negativbeleges durch Bargeld retouran den Kunden dann eben BARAUSGLEICH
@theshadowtwentyseven 2.4.11. Anzahlungen/Teilzahlungen/Restzahlungen zu Ausgangsrechnungen
@ep27
Auch Kreditkarten sind nur bar wenn sie vor-Ort verwendet werden. Wird eine Zahlung zB. über einen Webshob abgewickelt ist es kein Bargeschäft
Das stimmt nur teilweise. Kreditkartenzahlungen gelten grundsätzlich als Barzahlungen.
Allerdings sind Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen, ausdrücklich von der Registrierkassenpflicht ausgenommen (§ 6 BarUV 2015).
Das bezieht sich aber auf den gesamten Betrieb. Wenn also ein Onlinehändler zusätzlich ein Ladengeschäft hat, dann sind auch seine online getätigten Verkäufe registrierkassenpflichtig.
Danke für die Klarstellung - ich hatte im Hinterkopf, dass eine Online-Kreditkartenzahlung eben keine Barzahlung ist - was eigentlich auch der Hausverstand sagen würde - schließlich kann es nur dem Finanzamt einfallen, bei einem Geschäftsfall, bei dem sich Verkäufer und Käufer nie sehen von einem Bargeschäft auszugehen.
@ep27 - eine kleine Anmerkung zu "Wenn also ein Onlinehändler zusätzlich ein Ladengeschäft hat, dann sind auch seine online getätigten Verkäufe registrierkassenpflichtig."
Wenn man es genau nimmt, dann gilt das nur, wenn im Ladengeschäft mit "Bargeld" gezahlt wird.
@theshadowtwentyseven zu "Verstehe ich recht, das wenn die USt auf der Rechnung ausgewiesen wird, dann in der Registrierkasse BETRAG-NULL-Satz zu verwenden ist?"
Grundsätzlich gilt das nur bei Ausgangsrechnungen, welche einmal auf Ziel ausgestellt wurden. Daher, wenn die Rechnung z.B. aus einem anderen System bzw. zumindest einem anderen Belegkreis kommt. Z.B. Nur weil der Gastwirt alle Rechnungsmerkmale druckt, wird er trotzdem die Beträge aufteilen müssen.
@theshadowtwentyseven und @Flanelli "Mhm, welcher Steuersatz auf welchen Betrag in so einem Fall anzuwenden ist eine exzellente Frage. Man könnte theoretisch den Bar/Unbar anteilig auf die unterschiedlichen Steuersätze anwenden, aber da kommt man evt. mit Rundungsfehler in Teufels Küche"
Wenn die RegK es so macht, dass der Verkaufspreis gesamt auf dem Beleg steht und die Beträge bei einer Teilzahlung eines Barumsatzes geteilt werden, dann ist der Barumsatz anteilig (aliquot) den unterschiedlichen Steuersätze zuzuordnen.
Wir glauben, dass es dabei zu Rundungsfehlern kommen wird.
Verstehe ich das richtig ? Teilzahlungen mit Kreditkarte und Bar => Barumsatz aliquot aufteilen ?
@AxelKutschera Zu Ihrem Hinweis Zitat Beginn --- Wenn die RegK es so macht, dass der Verkaufspreis gesamt auf dem Beleg steht und die Beträge bei einer Teilzahlung eines Barumsatzes geteilt werden, dann ist der Barumsatz anteilig (aliquot) den unterschiedlichen Steuersätze zuzuordnen. --- Zitat Ende
Wir halten uns das ohne Auslegungen oder Spekulationen Raum zu geben ganz einfach an den Erlass des BMF der da lautet
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 2.4.11. Anzahlungen/Teilzahlungen/Restzahlungen zu Ausgangsrechnungen Barzahlungen sind neben der Bezahlung des Gesamtpreises auch Anzahlungen, Ratenzahlungen (Teilzahlungen) und Restzahlungen. Alle derartigen Barzahlungen sind für die Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO relevant; dies unabhängig davon, ob Soll- oder Istbesteuerung nach dem UStG 1994 vorliegt. Eine Barzahlung liegt auch vor, wenn der Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd UStG 1994 mit Zahlungsanweisung übergibt, der Leistungsempfänger diesen Betrag aber dennoch beim Unternehmer vor Ort in bar bezahlt. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuerschuld nicht ein zweites Mal. Der leistende Unternehmer stellt keine „Rechnung“ im Sinn des UStG 1994, sondern einen Beleg über die empfangene Barzahlung iSd § 132a BAO bzw. RKSV aus.
## Es ist zulässig, auf diesem Beleg lediglich auf die Nummer der Rechnung zu verweisen und keine Aufschlüsselung der Umsätze nach Steuersätzen vorzunehmen, wenn die Rechnung zur Abfuhr der Steuerschuld schon im (elektronischen) Aufzeichnungssystem erfasst wurde. Die Erfassung des Umsatzes in der Registrierkasse und der Ausdruck des Registrierkassenbelegs lösen keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung aus. Für den Fall einer gesonderten Rechnungsausstellung nach § 11 UStG ist es – um eine Steuerschuld kraft Rechnungsausstellung zu vermeiden – zweckmäßig, den Registrierkassenbeleg als Rechnungsduplikat (vgl. UStR 2000 Rz 1527 f) zu kennzeichnen.
Nachtrag zur Auszug aus dem Erlass.
4.6.6. Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen (ab 2017)
Nr. Geschäftsvorfall
1 Umsatzsteuerbefreite Umsätze, auch unecht befreite Umsätze
2 Nicht steuerbarer Umsatz
3 Barzahlung mit Verweis auf Rechnung/Honorarnote (auch Anzahlung, Ratenzahlung,
usw.)
4 Differenzbesteuerte Beträge (teilweise besteuerte Barumsätze)
5 Mobiler Barumsatz mit Verweis auf händisch erstellten Beleg
6 Nacherfasste Umsätze nach einem RK-Ausfall (händisch erstellten Beleg)
7 Kein Barumsatz (zB: Durchlaufender Posten, Wertgutscheine, Auslandumsätze,
Privatentnahmen, Schwund, usw.)
thx kenne mich aus.
Ich habe da noch eine Info!
Bankomat- + Kreditkartenzahlungen sowie Gutscheine gelten als Barumsätze – Belege dafür müssen der RKS-V entsprechen.
ABER ACHTUNG bei Gutscheinen – hier gibt es zwei Fälle –
• Der Wertgutschein, mit dem beliebige Waren oder Dienstleistungen aus dem Sortiment bezogen werden können - der Verkauf dieses Gutscheins selbst ist KEIN Barumsatz. So komisch dies auf den ersten Blick erscheinen mag, da ja der Moment, wo wirklich Bargeld (Verkauf des Gutscheins) in die Kasse kommt, keinen Barumsatz erzeugt, so notwendig ist dies, da sonst ja der Umsatz doppelt anfallen würde. Im Wesentlichen muss dies durch die Kasse gelöst werden, der Verkauf von Gutscheinen erhöht nur den Bargeldbestand, nicht aber den Barumsatz. Der Verkauf von Waren gegen solche Gutscheine erhöht den Barumsatz, nicht aber den Bargeldbestand und ist in der Registrierkasse dann einzugeben. • Der Waren- oder Dienstleistungsgutschein, mit dem eine konkrete Leistung bezogen werden kann. Ist auf einem solchen Gutschein schon die Leistung eindeutig konkretisiert (etwa zwei Übernachtungen mit einem Wellnesspaket) dann gilt bereits der Verkauf der Gutscheine als registrierkassenpflichtiger Barumsatz, bei der Einlösung muss dann gar nichts mehr über die Kasse gehen.
• Wie ist mit durchlaufenden Posten umzugehen? Beträge, die im fremden Namen und auf fremde Rechnung vereinnahmt und als solche dem Kunden gegenüber auf einem Beleg eindeutig ausgewiesen werden (z.B. Kur- und Ortstaxen, Gerichtsgebühren), zählen nicht als Barumsatz. D.h. wenn nur solche Beträge eingenommen werden, entsteht keine Registrierkassenpflicht. Freiwillig können diese aber natürlich in einer Registrierkasse erfasst werden - Bei Belegerstellung müssen die Belege den Anforderungen des § 132a BAO entsprechen und der Bareingang ist als 0 Umsatz bzw. als 0 % Umsatz in der Registrierkasse zu erfassen - eine Signierung ist dabei ab 1.4.17 nur dann verpflichtend, wenn weitere Positionen am Beleg ausgewiesen werden.
@mbsoftn Nichts gegen deine Info und deine Bemühunh darum einzuwenden aber letztendlich ist das doch schon immer klar gewesen und vor allem auch ein "alter Hut". Wer das bis heute noch nicht korrekt abarbeitet sollte sich es gut überlegen wie er das seinem Kunden erklären wird wenn es diesbezüglich eines Tages Beanstandungen geben sollte.
Das formale und buchhalterische Handling von normalen Wertgutscheinen und defintiv einem bestimmten Produkt oder einer Dienstleistung zugeordneten Gutscheinen ist und war nie anders und auch in der RKSV wurde diese konform behandelt was als Barumsatz gilt und was nicht. Das Handling mit Durchlaufposten war ja auch nie strittig und das freiwillige Signieren mit den entsprechenden Vorgaben des Datenaufbaues war ebenso immer schon klar definiert.
Dennoch danke für deine Intentionen :-)
Was mache ich, wenn ich für eine Rechnung zwei Zahlungen habe - also zB. Re. über 1000 Euro, 400 Euro werden per Maestro bezahlt, der Rest bar.
Bei nur einer Zahlung ist es ja kein Problem - da drucke ich den Strichcode auf die Rechnung und schreibe einen Datensatz in die Datenbank.
Ich vermute, ich kann für zwei Zahlungen auch zwei Barcodes auf die Rechnung drucken, aber wie signiere ich das? Ich muss ja sicherstellen, dass Kassen-ID + Belegnummer immer eindeutig sind für den IV, jetzt ist aber die Belegnummer für beide Zahlungen gleich, und die Kassen-ID sowieso. Hänge ich einfach bei der Barzahlung ein B, und bei der Maestrozahlung ein M an die Belegnummer fürs Signieren?