BMF-RKSV-Technik / at-registrierkassen-mustercode

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Sammelbeleg #517

Open ChristianSpath opened 7 years ago

ChristianSpath commented 7 years ago

Hallo!

Es steht ja beschrieben, dass beim Sammelbeleg als Menge die jeweilige Belegnummer und als handelsübliche Bezeichnung den QR-Code des unsignierten Belegs beinhalten muss.

In meiner Datenbank ist die Menge (logischerweise) vom Typ double. Mein Plan ist, dass ich die Menge/QR-Code als CSV Format im jeweiligen Positionstext in der Datenbank speichere. Beim gedruckten Beleg ist es dann lt. Verordnung.

Ist das so ok? Wie ich das in der DB verspeichere ist doch egal, oder?

Danke!

lebail commented 7 years ago

Falls Sie den Sammelbeleg nach Ausfall der Sicherheitseinrichtung meinen: Der muss in der handelsüblichen Bezeichnung lediglich den Zeitraum des Ausfalles (oder erste und letzte Belegnummer der unsignierten Belege) enthalten.

Ansonsten: Wie Sie die Daten speichern, ist egal, solange am Ende das Richtige herauskommt.

ChristianSpath commented 7 years ago

Danke, aber jetzt bin ich verwirrt:

RKSV Erläuterung zu § 17 - Sammelbeleg: "Für den Sammelbeleg sind die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO maßgeblich, wobei sämtliche Belege, die während des jeweiligen Ausfalles mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ versehen wurden, in den Sammelbeleg aufzunehmen und dabei je Beleg, als Menge die fortlaufende Nummer des jeweiligen Barumsatzes, als handelsübliche Bezeichnung der maschinenlesbare Code des jeweiligen Barumsatzes und als Betrag der Barzahlung „Null (0)“ einzutragen sind".

So wie ich das verstehe, muss ich pro unsigniertem Beleg eine Position im Sammelbeleg erstellen. Oder steh ich jetzt komplett auf der Leitung? ;)

Flanelli commented 7 years ago

@ChristianSpath Das wurde im Erlass später etwas abgemildert ...

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht © Bundesministerium für Finanzen Seite 40 Siegelerstellungseinheit defekt ist, kann allgemein der Ausfall der Registrierkasse gemeldet werden. Eine Stilllegung der Registrierkasse während der Betriebsferien oder saisonbedingter Betriebssperren bedingen keinen Ausfall und keine Außerbetriebnahme der Registrierkasse und der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit. Auch das Ende jedes gemeldeten Ausfalles ist über FON ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben. Ist nach einem Ausfall eine Wiederinbetriebnahme der Registrierkasse nicht mehr möglich, ist über FON deren Außerbetriebnahme zu melden. 3.6.1. Ausfall der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit oder der Registrierkasse Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Die Fehlerbehebungsmaßnahmen laut Abschnitt 3.5.3.3. sind sinngemäß durchzuführen. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (§ 132 BAO). Ein Verweis auf die Belegnummer/-durchschrift ist zulässig, sodass nicht alle Beleginhalte einzeln eingegeben werden müssen. Die Nacherfassung darf auch in Form eines Tagessammelbelegs erfolgen, sofern aus diesem zumindest die laufenden Nummern des ersten und letzten händisch erstellten Belegs sowie die Summenbeträge aller betroffenen Belege (inklusive der Trennung nach den tatsächlichen/korrekten Steuersätzen) zweifelsfrei hervorgehen. Bei Ausfall der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ist gemäß §§ 17 Abs. 4 und 7 RKSV vorzugehen. Der nach dem Ende des Ausfalles der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit gemäß § 17 Abs. 4 RKSV erforderliche Sammelbeleg ist unmittelbar nach dem letzten Beleg bei ausgefallener Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit bzw. nach dem ersten Beleg bei wieder hergestellter Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu erstellen. Bei einer Zuordnung mehrerer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten zu einer oder mehreren Registrierkassen kann dies auch zu einem späteren Zeitpunkt (nach einem der folgenden Belege und dem Erkennen der wiederhergestellten Funktionsfähigkeit der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit) erfolgen. Aus dem Beleg muss der Beginn und das Ende des Ausfalles der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (zB: durch Angabe der jeweiligen laufenden Nummer) hervorgehen.