Open espeitslo opened 7 years ago
Wenn es sich dabei um einen Wertgutschein handelt wie folgt:
Bei der Einlösung ist es ein Zahlungsmittel wie Bargeld.
Ich gehe davon aus, dass Wertgutscheine erst im Zeitpunkt der Einlösung für die EST und für die UST relevant sind. Wenn ich nun den Gutschein beim Verkauf mit 0% signiere, kann dann der Gutschein bei der Einlösung auch als Minusbetrag auf der Rechnung stehen, um insgesamt auf den richtigen Barbetrag im Hinblick auf die buchhalterische Erfassung der Tageslosung zu kommen?
Kein Minusbetrag, siehe oben sowie im Erlass 2.4.10. Sonst würden sie ja den Umsatz verfälschen.
Im Zeitpunkt des Verkaufes steht der Umsatz (zB Verkauf eines Buches um EUR 100) dem vollen Betrag im 10%-Steuersatz. Durch den Abzug des Wertgutscheins erhalte ich in Summe die richtigen Beträge für Bar, Umsatz und Gutscheine.
Lesen sie bitte mal das Kapitel 2.4.10 im Erlass, dann können wir gerne über Detailfragen weiterdiskutieren.
Auch nach nochmaligem Studium von 2.4.10 kann ich keinen Widerspruch zu meinem Vorschlag entdecken.
Ein Wertgutschein ist zum Zeitpunkt des Verkaufs nichts anderes als ein Zahlungsmitteltausch. Sie (als Verkäufer) bekommen z.B. 50 EUR und geben ein Papier her, wo drauf steht "ich bin 50 EUR wert". Damit findet kein Barumsatz statt und der Verkauf eines Wertgutscheins ist zunächst nicht zu signieren.
Ein Wertgutschein ist bei der Einlösung daher wie Bargeld zu behandeln - der Verkäufer bekommt sein getauschtes Zahlungsmittel retour. Es macht keinen Unterschied, ob sie mit Bargeld, mit Karte oder mit einem Wertgutschein bezahlen. Daher gibt es auch keine Minusbeträge oder ähnliches. Die Umsatzsteuer des damit bezahlten Artikels ist korrekt, unabhängig vom Zahlungsmittel.
Das "Problem" mit der Wertgutschein ist, dass - wenn er gemeinsam mit anderen Artikeln gekauft wird - sehr wohl in den Barumsatz eingehen muss, und zwar mit 0% Steuersatz. Das ändert zwar den Umsatzzähler, aber der spiegelt ohnedies nicht den Kassenstand wider.
Der Umsatzzähler zählt nicht den Umsatz, sondern ist Teil der Sicherheitseinrichtung in Bezug auf die Umsatzsteuer. Deshalb dürfen sie auch beispielsweise Bar-Ein- und Ausgänge (im 0% Steuersatz) signieren, müssen es aber nicht, weil es keinen Barumsatz darstellt.
Es ist daher einfacher, jeden Verkauf eines Wertgutscheins automatisch gleich im 0%-Steuersatz anzuführen. Damit stimmt am Ende auch die Umsatzsteuer, worauf es letzten Endes bei der RKSV ankommt.
@ErichFreitag wenn man im obigen Beispiel statt eines Wertgutscheines ein a conto auf den konkreten Artikel (z.B Buch) mit 10% USt. verbucht würde man das a conto vom Rechnungsbetrag wieder abziehen? Stimmt das so? Im Fall einer Vorbestellung mit Anzahlung (Erlass 2.4.13. Anzahlungen/Teilzahlungen und § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG) , da sonst beim Abholen und des bestellten Buches ja die Umsatzsteuer zweimal abgeführt werden müsste.
Hab jetzt mal mein Beispiel (1.Gutscheinverkauf EUR 50,00 0%, 2.Verkauf Buch EUR 100,00 10% mit Gutscheineinlösung -50,00 0%) dem Prüftool "vorgelegt", das ohne Fehlermeldung durchgelaufen ist.
@bonus7771 Warum sollte das Prüftool da auch einen Fehler auswerfen? Das Prüftool checkt lediglich die technischen Vorgaben auf Korrektheit. Ob der Artikel den Sie verkaufen ein Gutschein, eine Banane oder ein Regenschirm ist kennt das Prüftool nicht und es wäre ihm auch egal. Herr Ing. Freitag hat es klar und deutlich beschrieben welche Optionen bzgl. Wertgutschein möglich sind.
@Alex1130 - Rechnungen und damit verbundene Anzahlungen, Teilzahlungen und Restzahlungen sind ein spezielles Thema. Korrekt - um eine doppelte Umsatzsteuerschuld zu vermeiden sind bestimmte Vorkehrungen in solchen Fällen zu treffen.
Üblich ist, dass Anzahlungen etc. im 0%-Steuersatz gebucht werden oder nur ein Verweis auf die Rechnung angebracht wird, siehe Erlass 2.4.11 und 4.6.6 Geschäftsfall Nr. 3.
Seit Dez. 2016 gibt es eine weitere Möglichkeit, nämlich solche Barumsätze auch in den entsprechenden Steuersätzen zu signieren - das aber nur dann, wenn (vereinfacht gesagt) die Nachvollziehbarkeit über das Kassenjournal gegeben ist (WKO - Arbeitskreis Kassensoftware - 4.6.6 "Signierung von Umsätzen, die (teilweise) unbar bezahlt werden"). Das ist jedoch zumindest mit einem erhöhten Aufwand bei Prüfungen verbunden. Die Signierung im 0%-Steuersatz plus einem entsprechenden Hinweis auf die damit an- oder bezahlte Rechnung halte ich für steuerlich am sichersten und klarsten.
Hallo,
kann mir bitte jemand Bestätigen ob eine Giftcard als Beleg Satz Null übernommen werden muss/soll? Bzw wie muss die genau mit eine Rechnung eingetragen werden?
Danke im voraus MfG