BMF-RKSV-Technik / at-registrierkassen-mustercode

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offtopic: E131 #571

Open eczach opened 7 years ago

eczach commented 7 years ago

eigentlich offtopic - aber vielleicht interessiert euch dies auch bzw. habt ihr informationen: Eine Frage bezüglich der Bestätigung E131: Diese bezieht sich meines Wissens ja auf §131 BAO Abs.2 und 3. Ist bei einer Registrierkassa, die gemäß der Registrierkassensicherheitsverordnung arbeitet, eine solche Bestätigung überhaupt noch notwendig? Die Regelungen in der RKSV sind ja jedenfalls viel konkreter und eindeutiger als die in §131 BAO allgemein vorgeschriebenen Rahmenbedingungen. Insoferne macht eine zusätzliche Bestätigung E131 wenig Sinn.

ErichFreitag commented 7 years ago

Die Beschreibung nach E131 ist unverändert erforderlich. Die RKSV kommt nur als add-on-top dazu, an den darunter liegenden Kasseneigenschaften ändert sich mit der RKSV nichts. Das komplette Kassenjournal müssen sie auch nach RKSV § 19 (2) exportieren können.

Flanelli commented 7 years ago

Die neue RKSV ersetzt ja nicht die BAO-131 sondern nimmt in etlichen Belangen Bezug darauf.

Die Anbringung eines Spoilers und zusätzlicher Scheinwerfer am KFz macht ja auch nicht alle anderen Bestandteile eines Autos überflüssig. Auch eine neue Einspritztechnologie ersetzt nicht den eigentlichen Motor, geschweige dass sie dessen Funktionalitäten beschreibt.

Die E131-er Beschreibung sollte wohl jeder Kassen- bzw. Kassenprogrammhersteller eigentlich schon seit 2006 lt. BAO, aber jedenfalls seit 2012 mit der Veröffentlichung der sogenannten Kassenrichtlinie seinen Kunden übermittelt und gegebenfalls auch auf den aktuellen Stand gebracht haben.

Das inhaltliche Mindestmaß wäre ohnehin aus jeder ordentlichen Prozessbeschreibung mit ein paar Klicks zu extrahieren und somit wohl auch kein nennenswerter Aufwand.

a) Welcher Kassentyp ( zumindest welcher Grundtyp ) ist im Einsatz b) Welche technischen und logischen Gegebenheiten stellen eine vollständige, korrekte und nachvollziehbare Erfassung und Wiedergabe aller Daten des Kassensystems sicher c) Welche Vorgänge führen zu den Nachweisen aller Datenbewegungen ( Journal, Datendump etc.) d) Welche allfällig spezielle Sicherheitsmaßnahmen kommen zum Einsatz

Alle weiterführenden und tiefergehenden technischen Beschreibungen der jeweiligen Vorgänge sind kein zwingender Bestandteil einer E131-er Beschreibung.

Jedenfalls war und ist diese Beschreibung auf Verlangen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei als auch im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen und das ist auch gut so. Alleine schon die Existenz einer solchen Beschreibung, die klar und deutlich auch eine entsprechende Sorgfalt seitens des Herstellers zum Ausdruck bringt, fördert eine gewisse Entspanntheit zwischen den beteiligten Parteien.

Wer bis dato noch keine aussagekräftige E131-er Beschreibung zur Hand hat ist gut beraten wenn er diese vom Hersteller alsbald anfordert. Auch beim Neuerwerb einer Kassa ab 2016 ist ein lapidarer Hinweis auf eine korrekte Erfüllung aller RKSV-Bestimmungen eindeutig zu wenig. Ob man es glaubt oder nicht, es gibt doch tatsächlich mehr als nur ein RKSV-konformes Kassensystem dessen Dokumentation über den Kaupfpreis und den Hinweis "Wir sind RKSV-2017-Ready" NICHT hinausgeht.

Einerlei ob Herstellergigant oder EPU, die simpelsten Prozessbeschreibungen sollten eben exisiteren und vor allem bei reinen Inhouselösungen sollten diese tunlichst auch ein wenig ausführlicher dargelegt werden.