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Nachträgliche Erfassung mobiler Umsätze #637

Open devobj opened 6 years ago

devobj commented 6 years ago

Hallo,

im Dokument REGISTRIERKASSENPFLICHT 2016/2017 Technisch-Rechtliche Grundlagen auf Seite 4 wird zu mobilen Umsätzen folgendes beschrieben:

Sonderfall „mobile Gruppen“ gemäß § 131b Abs. 5 Z 2 Erfolgt die Leistung außerhalb des Betriebsstandortes und unterliegt das Unternehmen der Kassenpflicht, so hat die Erfassung in das System unmittelbar nach Rückkehr in den Betriebsstandort zu erfolgen. Vor Ort muss ein Beleg ausgestellt werden (inkl. Durchschrift). Erleichterung für mobil getätigte Umsätze: Vorerfassung in der Registrierkasse und gleichzeitige Ausstellung der Belege zulässig (z.B. Lieferung bereits bestellter Waren wie Pizzalieferant, offenes Schulbuffet). Bei Ausfolgung der Ware außerhalb der Betriebsstätte wird dem Kunden anlässlich der Barzahlung der bereits ausgestellte Beleg übergeben. Erfolgt kein Verkauf dieser Produkte, so sind die ausgestellten Belege bei Rückkehr in die Betriebsstätte in der Kasse zu stornieren.

Können damit also Zahlungen, die mobil erfasst wurden, nachträglich in das DEP ergänzt werden?

Wenn die Registrierkasse aus irgendwelchen Gründen nicht funktionieren sollte, dürfen diese mobilen Zahlungen dann auch in die Finanzverwaltung auf dem Hauptsystem übernommen werden? Dies würde die technische Umsetzung bei unvorhersehbaren Abbrüchen bei der Übernahme vereinfachen. Diese mobilen, noch nicht im DEP erfassten Zahlungen, würden dann sobald die Registrierkasse wieder funktionsfähig ist, direkt in das DEP erfasst.

ErichFreitag commented 6 years ago

Sie sollten zunächst mal nicht (nur) die Zusammenfassung der WKO, sondern die ausführliche Darstellung im Erlass vom 04.08.2016 lesen.

Die Basis für mobile Umsätze ist die Barumsatzverordnung § 7 (1). Ausführlich beschrieben ist das im Erlass unter 6.7.

Sie dürfen in diesen Fällen vor Ort händische Belege ausstellen und diese raschest möglich in einer Registrierkasse nachtragen. Beim Nachtragen können sie z.B. den Geschäftsfall 5 (Erlass 4.6.6) mit 0% Steuersatz anwenden oder die korrekten Steuersätze verwenden und einen Vermerk am Beleg anbringen. Sinnvoll wird es auch sein, wenn sie eine Eingabemöglichkeit schaffen, um einen Bezug zum jeweiligen händischen Beleg herzustellen (z.B. in einem Modus "Belegnacherfassung").

Da sie ja händische Belege ausstellen spricht denke ich nichts gegen eine Übernahme in ein Hauptsystem. Sie müssen nur darauf achten, dass sie bei der Nacherfassung in der Kasse dann die Beträge nicht doppelt in der Buchhaltung haben.

Gleiches gilt bei einem Ausfall einer Kasse. Auch hier stellen sie ohne Ersatzmöglichkeit händische Belege aus und erfassen diese nach.

devobj commented 6 years ago

Danke für die Info.

Was mich noch etwas irritiert ist die Bezeichnung "händische Belege". Dürfen diese auch in elektronischer Form erfasst werden oder gibt es dazu noch bestimmte Vorgaben? Das Ziel wäre eine automatisierte Belegnacherfassung von mobilen Umsätzen in das DEP vom Hauptsystem, nachdem diese auf das Hauptsystem übertragen wurden.

ErichFreitag commented 6 years ago

Siehe Erlass 6.7: "Die Verwendung von Geräten zur mobilen Datenerfassung (MDE) für die Erstellung händischer Belege für mobile Umsätze ist dann möglich, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfassung und bei der Übertragung der Daten in die Registrierkasse sichergestellt werden kann. Für die Erstellung der händischen Belege können auch Registrierkassen ohne Sicherheitseinrichtung verwendet werden".

Wenn sie keine elektronische Erfassung haben sind tatsächlich Papierbelege zu erstellen ("Paragon").

"Zur Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorfalls ist eine Durchschrift des händischen Belegs aufzubewahren und ein Zusammenhang zum nacherfassten Barumsatz herzustellen. In diesem Fall ist ein Ausdruck des Belegs aus der Registrierkasse nicht erforderlich".

Irgendwo müssen sie also einen Bezug zum "händischen" Beleg herstellen. Wie sie diese Belegdaten in die Registrierkasse mit Sicherheitseinrichtung bekommen ist Implementierungssache.