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Der AKS hat zur Jugendversammlung eine modifizierte Fassung zur Abstimmung gestellt. Der vorgeschlagene Satz der Ausführungsbestimmung
Die Gastspielgenehmigung gilt als erteilt, falls der abgebende Verein mit keiner eigenen Mannschaft an dieser DVM teilnimmt.
wurde jeweils ersetzt durch
Die Gastspielgenehmigung gilt als erteilt, falls der abgebende Verein mit keiner eigenen Mannschaft an einer Altersklasse dieser DVM teilnimmt, für die die Spielerin spielberechtigt ist.
Angenommen durch die Jugendversammlung 2015 bei 12 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen.
Antrag zur Jugendversammlung
U20w
Bereits zur Jugendversammlung 2012 startete der AKS einen Vorstoß, die Gastspielgenehmigung in der DVM U20w und U14w in die Spielordnung festzuschreiben. Damals wurde der Antrag auf der Jugendversammlung diskutiert und an den AKS noch einmal zur Überarbeitung zurückgegeben. Dieser hat die Kritikpunkte von 2012 eingearbeitet und stellt nun diese überarbeitete Version zur Abstimmung.
An den DVM U20w und U14w darf je Mannschaft eine Gastspielerin teilnehmen. Davon profitieren sowohl Vereine, die andernfalls gar keine Mädchenmannschaft zusammenbekämen, als auch Spielerinnen, die in ihrem Verein nicht genügend Mädchen für eine Mannschaft haben und so doch an der Deutschen Meisterschaft teilnehmen können. Die bislang von den abgebenenden Vereinen geforderte Gastspielgenehmigung war bislang jedoch nicht Teil der Jugendspielordnung, sodass diese nun dem gängigen Verfahren angepasst wird. Die Änderung zielt darauf ab, dass jeder Verein, der eine Gastspielerin einsetzen möchte, vom Heimatverein der Spielerin die schriflichte Genehmigung hierfür einholt. Hiermit soll das berechtigte Interesse des Heimatvereins geschützt werden, die Spielerin selbst in einer DVM-Mannschaft, gleich welcher Altersklasse, einzusetzen. Dieses schützenswerte Interesse liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Heimatverein selbst an keiner DVM teilnimmt. Die Gastspielgenehmigung gilt in diesem Falle als erteilt.
Das im Antrag von 2012 von der Jugendversammlung diskutierte Vetorecht des Nationalen Spielleiters findet in der aktualisierten Fassung keine Berücksichtigung mehr.