Das Recht des Mannschaftsführers, im Namen seiner Mannschaft gegen Entscheidungen des Turnierleiters Protest einzulegen, ist keines, das ihm durch die Spielordnung, sondern bereits durch die Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) gewährt wird. Es ist dort explizit geregelt:
§ 5 Protestbefugnis (Rechts- und Verfahrensordnung der DSJ)
Protest darf nur der von einer Entscheidung oder Maßnahme nachteilig betroffene Spieler oder der für
ihn zuständige offizielle Begleiter einlegen. Bei Mannschaftswettbewerben hat außerdem der betreffende
Mannschaftsführer das Recht, Protest einzulegen.
Das Recht des Mannschaftsführers, im Namen seiner Mannschaft gegen Entscheidungen des Turnierleiters Protest einzulegen, ist keines, das ihm durch die Spielordnung, sondern bereits durch die Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) gewährt wird. Es ist dort explizit geregelt:
Satz 3 wird daher gestrichen.