Hiermit wird dem Vorstand gestattet Satzungsänderungen eigenständig zu beschließend, die von Aufischtsbehörden vorgeschlagen wurden. So kann die Satzung geändert werden ohne das eine neue MV einberufen werden muss, wenn, insbesondere nach der Vereinsgründung oder bei Satzungsänderungen, Aufsichtsbehörden die Satzung bemängeln und die Eintragung verweigern.
Hiermit wird dem Vorstand gestattet Satzungsänderungen eigenständig zu beschließend, die von Aufischtsbehörden vorgeschlagen wurden. So kann die Satzung geändert werden ohne das eine neue MV einberufen werden muss, wenn, insbesondere nach der Vereinsgründung oder bei Satzungsänderungen, Aufsichtsbehörden die Satzung bemängeln und die Eintragung verweigern.