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@septem9er ich verstehe nicht was Du mit Deinem Kommentar zu 6a2.2 meinst. Kannst Du da konkreter werden?
@septem9er ich verstehe nicht was Du mit Deinem Kommentar zu 6a2.2 meinst. Kannst Du da konkreter werden?
Das Minderheitenrecht (auf einberufung einer Mitgliederversammlung) nach §37BGB ist ein Mindestrecht. Insofern steht das allen Mitgliedern zu, es kann nicht durch die Satzung beschränkt werden. In der Satzung steht, dass nur die stimmberechtigten Mitglieder eine MV einberufen können, dass ist nicht zulässig.
@septem9er ich verstehe nicht was Du mit Deinem Kommentar zu 6a2.2 meinst. Kannst Du da konkreter werden?
Das Minderheitenrecht (auf einberufung einer Mitgliederversammlung) nach §37BGB ist ein Mindestrecht. Insofern steht das allen Mitgliedern zu, es kann nicht durch die Satzung beschränkt werden. In der Satzung steht, dass nur die stimmberechtigten Mitglieder eine MV einberufen können, dass ist nicht zulässig.
Ja, den Paragraphen lese ich genauso, war mir bisher unbekannt, korrigiere ich gleich.
Der Punkt §6.2.2 ist noch unverändert, das Wort "stimmberechtigt" muss gestrichen werden.
Bei jetzt6 besprochen: Wir möchten keine juristischen Personen als Fördermitglieder haben. Hintergrund ist die Gefahr hinsichtlich Integritätsverlust wenn große Summen im Spiel sind. Zudem wollen wir uns nicht mit irgendwelchen Firmen assoziieren, bzw. denen die Möglichkeit geben, sich mit uns zu assoziieren.
Bei den Fördermitgliedern sehen wir mit Hinblick auf den Aufwand und der Tatsache dass die uns (wenigstens in weiten Teilen) mit finanzieren, einen monatlichen Mindestbeitrag von 10€ als angemessen.
Die Verankerung der Teilung von Mitgliedern in Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Allumni in der Satzung und den Beiordnungen verankern.