Die Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG beträgt 20 €, begrenzt auf 20% der in der Instanz angefallenen Gebühren. Oft kommt es vor, daß auf Gebühren frühere Gebühren aus vorangegangem Tun angerechnet werden müssen.
Nun können die für die 20% maßgeblichen Gebühren entweder die noch ungekürzten oder die schon gekürzten Gebühren maßgeblich sein. Der RVG-Rechner hat sich für letzteres entschieden:
In der juristischen Literatur setzt sich aber - insbesondere nach der letzten RVG-Reform - die erste Ansicht durch:
X. Berechnung der Pauschale bei Anrechnung von Gebühren
Fraglich ist, ob bei Anrechnung von Gebühren die Pauschale jeweils nur aus den gekürzten (verbleibenden) Gebühren zu berechnen sind (KG JurBüro 2000, 583; LG Berlin Rpfleger 1988, 42) oder aus den Ursprungsgebühren (BGH NJW-RR 2004, 1656; LG Essen JurBüro 2002, 246; OLG Köln Rpfleger 1994, 432; Schneider AGS 2003, 94; Hansens/Braun/Schneider Teil 18 Rn. 98 ff.). Für eine Berechnung ohne Berücksichtigung der Gebührenanrechnung spricht, dass sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit infolge der Vorbefassung, die zumeist Grund für eine Anrechnung von Gebühren ist, zwar reduziert, zumeist aber nicht die tatsächlichen Auslagen. Da durch § 15a nunmehr klargestellt ist, dass die Anrechnung keine Auswirkungen auf das Entstehen von Gebühren hat, wird der Auffassung der Vorzug zu geben sein, die die Pauschale nach den Gebühren vor Anrechnung bemisst (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Rn. 42).
(BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 53. Ed. 1.9.2021, RVG VV 7002 Rn. 19, 20)
also so:
Daher der Vorschlag, das hier anwaltsfreundlich anzupassen oder alternativ einen Auswahlbutton zu machen in der Zeile: "ohne angerechnete Gebühr" und das als Standard angewählt.
Die Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG beträgt 20 €, begrenzt auf 20% der in der Instanz angefallenen Gebühren. Oft kommt es vor, daß auf Gebühren frühere Gebühren aus vorangegangem Tun angerechnet werden müssen.
Nun können die für die 20% maßgeblichen Gebühren entweder die noch ungekürzten oder die schon gekürzten Gebühren maßgeblich sein. Der RVG-Rechner hat sich für letzteres entschieden:
In der juristischen Literatur setzt sich aber - insbesondere nach der letzten RVG-Reform - die erste Ansicht durch:
X. Berechnung der Pauschale bei Anrechnung von Gebühren
also so:
Daher der Vorschlag, das hier anwaltsfreundlich anzupassen oder alternativ einen Auswahlbutton zu machen in der Zeile: "ohne angerechnete Gebühr" und das als Standard angewählt.