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§3 [KassenSichV]: „Speicherung der Grundaufzeichnungen
[x] 1.Die Speicherung der laufenden Geschäftsvorfälle oder anderen Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium erfolgen.
[x] 2.Die gespeicherten Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1, Satz 1 der Abgabenordnung müssen als Transaktionen so verkettet sein, dass Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar sind.
[ ] 3.Werden die gespeicherten digitalen Grundaufzeichnungen ganz oder teilweise von einem elektronischen Aufzeichnungssystem in ein externes elektronisches Aufbewahrungssystem übertragen, so muss sichergestellt werden, dass die Verkettung aller Transaktionen nach Absatz 2 und die Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle nach § 4 erhalten bleiben.
[x] 4.Eine Verdichtung von Grundaufzeichnungen in einem elektronischen Aufzeichnungssystem ist für die Dauer der Aufbewahrung nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung unzulässig, wenn dadurch deren Lesbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.“
Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung für den standardisierten Datenexport aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und dem elektronischen Aufbewahrungssystems zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde. Sie stellt eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnenden Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach § 3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers.
§ 5 der [KassenSichV] regelt die Erstellung der Technischen Richtlinie und Schutzprofile durch das BSI.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle sowie die organisatorischen Anforderungen zur Vergabe der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems fest. Die jeweils aktuellsten Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil 1 und auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht.
Die Anforderungen des §5 werden mit der vorliegenden Technischen Richtlinie sowie den Schutzprofilen [BSI PP-CSP] und [BSI PP-SMAERS] umgesetzt.
§6 [KassenSichV]: „Ein Beleg muss mindestens enthalten
[ ] 1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
[ ] 2.das Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des Vorgangsbeginns im Sinne des §2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6,
[ ] 3.die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
[ ] 4.die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
[ ] 5.das Entgelt und den darauf enthaltenen Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
[ ] 6.die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.“
Die Erstellung und Ausgabe des Belegs sind nicht die Aufgabe der Technischen Sicherheitseinrichtung und fallen daher grundsätzlich in die Zuständigkeit des elektronischen Aufzeichnungssystems. Der Beleg wird in der vorliegenden Technischen Richtlinie nur insofern berücksichtigt, als dass die Technische Sicherheitseinrichtung Daten, die für die Erstellung eines Belegs relevant sind, an das elektronische Aufzeichnungssystem übergibt,
Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
§ 2 [KassenSichV]: „Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten:
Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.“