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[ ] Aufgrund der unterschiedlichen Ausprägungen von Aufzeichnungssystemen sind im Rahmen dieser Technischen Richtlinie keine konkreten Angaben der Speicherkapazität möglich. Stattdessen obliegt es dem Kassenhersteller oder dem Implementierer, der das System mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung ausstattet bzw. aufrüstet, die Möglichkeiten und die Grenzen des Einsatzes des Aufzeichnungssystems aufzuzeigen.
[ ] Der Hersteller der Technischen Sicherheitseinrichtung MUSS Angaben zur Speicherkapazität in Form der Anzahl möglicher Transaktionen bereitstellen. Hierbei MUSS eine Berechnung aus Transaktionen/Absicherungsschritte/Stunden/Jahre im Kontext der auftretenden Datenmenge erkennbar sein.
[ ] Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit ergeben sich aus den Anforderungen, die durch den gesetzlichen Rahmen an die Aufbewahrung der gespeicherten Daten gestellt werden. Das Speichermedium MUSS so beschaffen sein, dass auch bei Strom- oder Netzausfall die bereits gespeicherten Daten vollständig erhalten bleiben. Zudem MUSS die Technische Sicherheitseinrichtung sicherstellen, dass Daten vom Speichermedium nicht gelöscht werden können, wenn diese noch nicht exportiert wurden.
[ ] Physikalische Grenzen des Speichermediums MÜSSEN durch den Hersteller benannt, berücksichtigt und bei Bedarf kompensiert werden. Der Hersteller MUSS daher – ausgehend von den Eigenschaften der verbauten Speicherkomponenten – ein Konzept bereitstellen, in dem erläutert wird, wie der Anwender des Aufzeichnungssystems die gesetzlichen Anforderungen bzgl. der Aufbewahrungen der Protokolldaten erfüllen kann. Dieses Konzept darf sich dabei nicht ausschließlich auf technische Eigenschaften der Technischen Sicherheitseinrichtung stützen, sondern MUSS auch unterstützende Prozesse (insbesondere ein adäquates Backup der Daten) mitberücksichtigen und Hinweise auf notwendige durchzuführende Maßnahmen enthalten.
Im Rahmen einer Zertifizierung/Konformitätsprüfung von technischen Sicherheitseinrichtungen gemäß der Technischen Richtlinie wird die Herstellererklärung dann insbesondere auf Schlüssigkeit geprüft.
Hierbei KÖNNEN die Daten auf dem Speichermedium grundsätzlich auch in anderer Form abgespeichert werden und die Log-Nachricht erst im Rahmen des Exports durch die Technische Sicherheitseinrichtung generiert werden.
Nach der Absicherung der aufzuzeichnenden Daten werden die abgesicherten Anwendungsdaten und Protokolldaten auf dem Speichermedium der Technischen Sicherheitseinrichtung gespeichert. Anschließend muss das Speichermedium in Verbindung mit der Technischen Sicherheitseinrichtung sicherstellen, dass sämtliche aufgezeichneten Daten zur Prüfung durch einen Steuerprüfer abrufbar sind. Auf dem Speichermedium gesicherte Daten können grundsätzlich auch in ein externes Aufbewahrungssystem exportiert werden (vgl. Kapitel 3.4) und somit außerhalb der Sicherheitseinrichtung aufbewahrt werden. Festlegungen zu den Eigenschaften des externen Sicherungssystems liegen nicht im Regelungsbereich dieser Technischen Richtlinie.
Das Speichermedium hat somit im Wesentlichen folgende Aufgabe:
[ ] Speicherung von abgesicherten Anwendungs- und Protokolldaten,
[ ] Bereithaltung aller abgesicherten Anwendungs- und Protokolldaten zum Abruf zwecks
[ ] Prüfung im Rahmen einer Kassennachschau und
[ ] Export in ein externes Aufbewahrungssystem.
Nach Export der Daten dürfen die exportierten Daten auf dem Speichermedium der TSE gelöscht werden. Die Technische Richtlinie stellt keine Anforderungen an die konkrete Umsetzung des Speichermediums.