Die Technische Sicherheitseinrichtung MUSS den Export der gespeicherten, abgesicherten Daten ermöglichen. Hierbei MUSS es möglich sein, sowohl alle Aufzeichnungen zu einem konkreten aufgezeichneten Vorgang als auch alle Aufzeichnungen innerhalb eines konkreten Intervalls von Transaktionsnummern bzw. eines konkreten Intervalls von Absicherungszeitpunkten n zu exportieren. Zusätzlich MUSS der Export von Aufzeichnungen für Systemnachrichten und Audit-Daten möglich sein.
[ ] Die Exportschnittstelle besteht aus einer standardisierten Datensatzbeschreibung für den Export der gespeicherten, abgesicherten Grundaufzeichnungen aus der Technischen Sicherheitseinrichtung.
[ ] Die Exportschnittstelle MUSS eine Exportfunktion zum Export der abgesicherten Anwendungsdaten bzw. Systemnachrichten und Audit-Daten sowie der korrespondierenden Protokolldaten bereitstellen. Es wird EMPFOHLEN, hierfür die Funktion exportData der Einbindungsschnittstelle gemäß Kapitel 5.2 zu verwenden.
[ ] Der Export der aufgezeichneten Transaktionen MUSS in TAR-Archiven gemäß Kapitel 6 der [BSI TR-03151] erfolgen. Die TAR-Archive enthalten Log-Nachrichten gemäß der [BSI TR-03151], die zur Verifikation der in den Log-Nachrichten enthaltenen Prüfwerte notwendigen Zertifikate sowie Initialisierungsdaten.
Die Technische Sicherheitseinrichtung MUSS den Export der gespeicherten, abgesicherten Daten ermöglichen. Hierbei MUSS es möglich sein, sowohl alle Aufzeichnungen zu einem konkreten aufgezeichneten Vorgang als auch alle Aufzeichnungen innerhalb eines konkreten Intervalls von Transaktionsnummern bzw. eines konkreten Intervalls von Absicherungszeitpunkten n zu exportieren. Zusätzlich MUSS der Export von Aufzeichnungen für Systemnachrichten und Audit-Daten möglich sein.
[ ] Die Exportschnittstelle besteht aus einer standardisierten Datensatzbeschreibung für den Export der gespeicherten, abgesicherten Grundaufzeichnungen aus der Technischen Sicherheitseinrichtung.
[ ] Die Exportschnittstelle MUSS eine Exportfunktion zum Export der abgesicherten Anwendungsdaten bzw. Systemnachrichten und Audit-Daten sowie der korrespondierenden Protokolldaten bereitstellen. Es wird EMPFOHLEN, hierfür die Funktion exportData der Einbindungsschnittstelle gemäß Kapitel 5.2 zu verwenden.
[ ] Der Export der aufgezeichneten Transaktionen MUSS in TAR-Archiven gemäß Kapitel 6 der [BSI TR-03151] erfolgen. Die TAR-Archive enthalten Log-Nachrichten gemäß der [BSI TR-03151], die zur Verifikation der in den Log-Nachrichten enthaltenen Prüfwerte notwendigen Zertifikate sowie Initialisierungsdaten.