Art. 8 DSGVO, Einwilligung Minderjähriger
(1) Die Einwilligung darf bei Minderjährigen erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden.
(2) Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
Wegen Absatz 2 wird bei Angeboten für Personen unter 16 Jahren dazu geraten, auf dieses im Cookie-Banner hinzuweisen.
Art. 8 DSGVO, Einwilligung Minderjähriger (1) Die Einwilligung darf bei Minderjährigen erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. (2) Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
Wegen Absatz 2 wird bei Angeboten für Personen unter 16 Jahren dazu geraten, auf dieses im Cookie-Banner hinzuweisen.