Closed arnese closed 6 years ago
Vielleicht sowas
Ich weise Sie daraufhin, dass drei Monate seit Antragseingang verstrichen sind. Einen zureichenden Grund für die Nichtentscheidung haben Sie nicht geltend gemacht. Somit ist eine Untätigkeitsklage zulässig ist. Gemäß der Rechtsprechung besteht vor Erhebung einer Untätigkeitsklage keine Pflicht den Sachstand des Antrags bei der Behörde zu erfragen. Ungeachtet dessen setze ich Ihnen hiermit letztmalig eine Frist von X Wochen um eine Entscheidung herbeizuführen.
migriert nach https://github.com/okfde/fragdenstaat_de/issues/93
Hat ein Antragssteller drei Monate nach der Anfrage noch keine Antwort erhalten, sollte der vorformulierte Remindertext den Zusatz erhalten: "Ich weise Sie darauf hin, dass inzwischen eine Untätigkeitsklage möglich ist."