2016.02.29 Telefonat mit Herrn Voigt aus der Rechtsabteilung UKE
1:
"§2 Absatz 3 Satz 9 aus der Approbationsordnung" kann eine Kooperation mit dem UKE möglich machen.
als Lehrveranstaltung, die im Rahmen einer "Patientendokumentation" abläuft.
das UKE bietet diese den Studierenden für Hamburg an.
die Betriebshaftplicht des UKEs würde dann die Haftung übernehmen.
es ist lediglich für Studierende der Uni Hamburg möglich. Studierende anderer Fakultäten müssten eine Extrakooperation der einen gemeinsamen Verbund gründen
2:
Wir könnten die Betriebshaftpflicht über eine Versicherung abdecken, spontan fallen mir folgende Spieler ein:
MLP (guter Kontakt besteht)
DÄF (über Herrn Peter Karle)
3:
Wir können die Versicherung über die Kliniken laufen lassen, dann geben wir die Verantwortung einfach ab
Ich habe mal die Neurologen angeschrieben, wie sie das machen, ich hoffe ich bekomme bald eine Antwort.
Die von der DÄF rufen mich ggf. die Tage an, um mit mir darüber zu sprechen
2016.02.29 Telefonat mit Herrn Voigt aus der Rechtsabteilung UKE
1: "§2 Absatz 3 Satz 9 aus der Approbationsordnung" kann eine Kooperation mit dem UKE möglich machen.
2: Wir könnten die Betriebshaftpflicht über eine Versicherung abdecken, spontan fallen mir folgende Spieler ein:
3: Wir können die Versicherung über die Kliniken laufen lassen, dann geben wir die Verantwortung einfach ab
Ich habe mal die Neurologen angeschrieben, wie sie das machen, ich hoffe ich bekomme bald eine Antwort. Die von der DÄF rufen mich ggf. die Tage an, um mit mir darüber zu sprechen