Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es
den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern,
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags
nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von
Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben
fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des
Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche
Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 25. November 2011 in
der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 8. Februar 2012 (TV
Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Farbe,
Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler-
und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main, und
der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4,
66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen –
Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt
am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen
Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die
unter seinen am 1. Juni 2012 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der
Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend
Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten
auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt auch dann, wenn die in
§ 1 Nummer 2 Absatz 5 bis 7 des Anhangs 1 zu der in Satz 1 genannten
Anlage aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird ein
Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit
Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung
fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft und am 30. April 2013
außer Kraft.
(zu § 1)
Anlage Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 25. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 8. Februar 2012 (TV Mindestlohn)
Stand: Die zugehörige V v. 25.5.2012 BAnz AT 31.05.2012 V2 (MalerArbV 6) tritt gem. § 2 dieser V am 30.4.2013 außer Kraft
§ 1 Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich
[^bjnr615230012bjne000100000_01_BJNR615230012BJNE000100000]
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des
Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und
Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1
) fallen.
Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI)
versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden:
a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig
sind,
b) jugendliche Arbeitnehmer, die ausweislich als Schüler gegen Entgelt
Aushilfstätigkeiten übernehmen sowie jugendliche Arbeitnehmer, bei
denen Berufsfindung bzw. praktische Erfahrung im Rahmen einer
Ausbildung nachweislich im Vordergrund stehen,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes
Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und
Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
Maßgeblich ist die am 1. Juni 2012 geltende Fassung.
[^bjnr615230012bjne000100000_01_BJNR615230012BJNE000100000]:
§ 2 Mindestlöhne
Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nummer 1 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer. Höhere
Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder
einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
Die Mindestlöhne betragen
a) in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen:
* * mit Wirkung vom 1. März 2012
* 9,75 €
b) in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Schleswig-Holstein:
– für „Ungelernte Arbeitnehmer“/Mindestlohn 1
* * mit Wirkung vom 1. März 2012
* 9,75 €
– für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“/Mindestlohn 2
* * mit Wirkung vom 1. März 2012
* 11,75 €
* * mit Wirkung vom 1. Juli 2012
* 12,00 €
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das
Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige
handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen
Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung
(insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache
Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über
a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen
vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden
Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und
Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes
1 ausüben.
§ 3 Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts
beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf
den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der
Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die
Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle,
solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
§ 4 Fälligkeit des Mindestlohnes
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats
fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
2.[^bjnr615230012bjne000400000_02_BJNR615230012BJNE000400000]
Nummer 1 gilt nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die
nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des §
9 Nummer 1 bis 8 Satz 1 RTV (Anhang 1
) erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen
Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit
erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und
vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten
Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn
auf der Basis von 40 Stunden die Woche (montags bis freitags 8
Stunden) bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, der spätestens zum 15. des Monats
fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der
Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die
Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen
aufzuzeichnen.
Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von
12 Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt
worden ist, sondern dem Arbeitszeitkonto (Nummer 2) gutzuschreiben
war, gilt die gesetzliche Verjährung.
Maßgeblich ist die am 1. Juni 2012 geltende Fassung.
[^bjnr615230012bjne000400000_02_BJNR615230012BJNE000400000]:
Anhang 1 Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Juni 2012 geltenden Fassung
(Fundstelle: BAnz AT 31.05.2012 V2)
§ 1
Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich:
(1)Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe
und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-,
Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-,
Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-,
Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-,
Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten
ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind
nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer
Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten,
die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu
den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen
von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie
Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und
Terrazzoarbeiten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen
Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen
Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige
Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie
Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
(3)Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen
andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von
diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in
seinen Geltungsbereich einbezieht.
(4)Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für
Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im
Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten
Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
(5)Nicht erfasst werden
a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b) Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen
Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes
e. V. sind.
(6)Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten
Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie
mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe,
Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler-
und Lackiererhandwerks sind.
(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe
bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den
Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl,
Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben,
werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich
nicht überwiegend ausgeführt werden, und
b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen
Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche
Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags
rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen,
überwiegen.
(8)Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige
Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich
überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.
§ 9
Arbeitszeitkonto
Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen (§ 46) kann
vereinbart werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Auf dem
Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:
a) Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.
b) Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).
Die im Rahmen des Arbeitszeitkontos (Nummer 3) über die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitete Arbeitszeit ist
zuschlagsfrei. Für die über die regelmäßigen, werktäglichen
Arbeitszeiten hinaus gearbeiteten Stunden sind die Grenzen des
Arbeitszeitgesetzes einzuhalten; insbesondere die Einhaltung der
täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1
des Arbeitszeitgesetzes).
Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 170 Gutstunden bzw. 30
Minusstunden aufweisen. Ab der 171. Stunde ist die Vergütung für
mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit
Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.
Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw.
Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 34 Nummer 5)
separat nachzuweisen.
Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März
eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf „Null“ zu stellen); für
Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen
werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das
Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum
Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die
Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) mit der abschließenden
Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers sind Guthaben an
die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der
Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.
Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-,
Feiertags- und Nachtarbeit (§ 36) mit der nächsten Lohnzahlung
auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem
Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Der Arbeitgeber hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Guthaben
jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden können.
Anhang 2 Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne von § 2 Nummer 3 Satz 1
(Fundstelle: BAnz AT 31.05.2012 V2)
Maler
– Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
– Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
insbesondere:
– Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische,
physikalische und chemische Verfahren
– Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten
– Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere
Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung
– Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für
Decken-, Wand- und Bodengestaltung
– Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen
– Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe
– Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an
Fassaden
– Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen
klimatische Belastungen und biotische Angriffe
– Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen
– Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder
kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen
Dichtstoffen
– Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken
und Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten
– Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch
Metallspritzen, Duplex- und Schmelztauchverfahren
– Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von
Innenflächen aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der
Beschichtung
– Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von
Systemelementen
– Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere
Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln
– Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten
– Straßenmarkierungsarbeiten
– Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken zur
Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und
Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich,
sowie Glasversiegelung
– Pflegen und Konservieren von Oberflächen
– Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung,
insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen,
Signets und Symbole
– Ausführung von Lasur- und Beiztechniken
– Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken
– Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei,
Schmuck- und Imitationstechniken
– Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger
Putzgestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen
und Beton
– Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung,
Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung
– Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten
– Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von
Arbeitsbühnen.
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 25. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 8. Februar 2012 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Juni 2012 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt auch dann, wenn die in § 1 Nummer 2 Absatz 5 bis 7 des Anhangs 1 zu der in Satz 1 genannten Anlage aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft und am 30. April 2013 außer Kraft.
(zu § 1)
Anlage Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 25. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 8. Februar 2012 (TV Mindestlohn)
(Fundstelle: BAnz AT 31.05.2012 V2)
(Text der Anlage siehe: TVMindestlohn Maler 6)
473
t/tvmindestlohn_maler_6/index.md @@ -18,3 +18,476 @@ Fundstelle : BAnz: 2012, AT 31.05.2012 V2
Stand: Die zugehörige V v. 25.5.2012 BAnz AT 31.05.2012 V2 (MalerArbV 6) tritt gem. § 2 dieser V am 30.4.2013 außer Kraft
§ 1 Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich [^bjnr615230012bjne000100000_01_BJNR615230012BJNE000100000] Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1 ) fallen.
Persönlicher Geltungsbereich Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden:
a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b) jugendliche Arbeitnehmer, die ausweislich als Schüler gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten übernehmen sowie jugendliche Arbeitnehmer, bei denen Berufsfindung bzw. praktische Erfahrung im Rahmen einer Ausbildung nachweislich im Vordergrund stehen,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
Maßgeblich ist die am 1. Juni 2012 geltende Fassung. [^bjnr615230012bjne000100000_01_BJNR615230012BJNE000100000]:
§ 2 Mindestlöhne
Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
Die Mindestlöhne betragen
a) in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
b) in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein:
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen. „Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Bei Arbeitnehmern, die über
a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
§ 3 Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
§ 4 Fälligkeit des Mindestlohnes
2.[^bjnr615230012bjne000400000_02_BJNR615230012BJNE000400000] Nummer 1 gilt nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 9 Nummer 1 bis 8 Satz 1 RTV (Anhang 1 ) erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf der Basis von 40 Stunden die Woche (montags bis freitags 8 Stunden) bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, der spätestens zum 15. des Monats fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Arbeitszeitkonto (Nummer 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.
Maßgeblich ist die am 1. Juni 2012 geltende Fassung. [^bjnr615230012bjne000400000_02_BJNR615230012BJNE000400000]:
Anhang 1 Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Juni 2012 geltenden Fassung
(Fundstelle: BAnz AT 31.05.2012 V2)
§ 1
Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich:
(1)Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
(3)Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(4)Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
(5)Nicht erfasst werden
a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b) Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. sind.
(6)Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden, und
b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.
(8)Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.
§ 9
Arbeitszeitkonto
Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen (§ 46) kann vereinbart werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:
a) Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.
b) Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).
Die im Rahmen des Arbeitszeitkontos (Nummer 3) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitete Arbeitszeit ist zuschlagsfrei. Für die über die regelmäßigen, werktäglichen Arbeitszeiten hinaus gearbeiteten Stunden sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten; insbesondere die Einhaltung der täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitszeitgesetzes).
Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 170 Gutstunden bzw. 30 Minusstunden aufweisen. Ab der 171. Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.
Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 34 Nummer 5) separat nachzuweisen.
Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf „Null“ zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) mit der abschließenden Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers sind Guthaben an die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.
Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 36) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Der Arbeitgeber hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden können.
Anhang 2 Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne von § 2 Nummer 3 Satz 1
(Fundstelle: BAnz AT 31.05.2012 V2)
Maler
– Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
– Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:
– Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen.