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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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VPR Art. 27kbis Abs. 2 (Aufgehoben: Vertragliche Regelungen in bestimmten Fällen) #13

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melchl commented 3 years ago

Wortlaut der Vorlage

Art. 27k^bis Abs. 2 Aufgehoben In diesen Fällen werden die Einzelheiten zwischen den beteiligten Kantonen, der Bundeskanzlei und gegebenenfalls dem privaten Unternehmen vertraglich geregelt.

Referenzen

Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen: Jeder Kanton entscheidet weiterhin selber, ob er E-Voting-Versuche durchführen möchte. Auch die Beschaffung der Systeme bleibt Sache der Kantone und sie können wie bisher ein eigenes System betreiben, das System eines anderen Kantons verwenden oder ein privates Unternehmen beiziehen (Art. 27kbis Abs. 1 Bst. b VPR). Der Bund setzt weiterhin den regulatorischen Rahmen und ist für die Bewilligungen zuständig.

Art. 27k Verwendung eines extern betriebenen Systems Ein Kanton ohne eigenes System kann: a. seinen Stimmberechtigten ermöglichen, über ein durch einen andern Kanton betriebenes System elektronisch abzustimmen und zu wählen; für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe ein privates Unternehmen beiziehen. b. In diesen Fällen werden die Einzelheiten zwischen den beteiligten Kantonen, der Bundeskanzlei und gegebenenfalls dem privaten Unternehmen vertraglich geregelt.

dune73 commented 3 years ago

Verschlankung. Sehe vertraglich nicht durch, ob es das braucht oder nicht. Offenbar nicht. Denke das passt.