Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
Art. 27k^bis Abs. 2Aufgehoben
In diesen Fällen werden die Einzelheiten zwischen den beteiligten Kantonen, der Bundeskanzlei und gegebenenfalls dem privaten Unternehmen vertraglich geregelt.
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen:
Jeder Kanton entscheidet weiterhin selber, ob er E-Voting-Versuche durchführen möchte. Auch die Beschaffung der Systeme bleibt Sache der Kantone und sie können wie bisher ein eigenes System betreiben, das System eines anderen Kantons verwenden oder ein privates Unternehmen beiziehen (Art. 27kbis Abs. 1 Bst. b VPR). Der Bund setzt weiterhin den regulatorischen Rahmen und ist für die Bewilligungen zuständig.
Art. 27k Verwendung eines extern betriebenen Systems
Ein Kanton ohne eigenes System kann:
a. seinen Stimmberechtigten ermöglichen, über ein durch einen andern Kanton
betriebenes System elektronisch abzustimmen und zu wählen;
für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe ein privates Unternehmen
beiziehen.
b. In diesen Fällen werden die Einzelheiten zwischen den beteiligten Kantonen, der
Bundeskanzlei und gegebenenfalls dem privaten Unternehmen vertraglich geregelt.
Wortlaut der Vorlage
Art. 27k^bis Abs. 2 Aufgehoben In diesen Fällen werden die Einzelheiten zwischen den beteiligten Kantonen, der Bundeskanzlei und gegebenenfalls dem privaten Unternehmen vertraglich geregelt.
Referenzen
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen: Jeder Kanton entscheidet weiterhin selber, ob er E-Voting-Versuche durchführen möchte. Auch die Beschaffung der Systeme bleibt Sache der Kantone und sie können wie bisher ein eigenes System betreiben, das System eines anderen Kantons verwenden oder ein privates Unternehmen beiziehen (Art. 27kbis Abs. 1 Bst. b VPR). Der Bund setzt weiterhin den regulatorischen Rahmen und ist für die Bewilligungen zuständig.
Art. 27k Verwendung eines extern betriebenen Systems Ein Kanton ohne eigenes System kann: a. seinen Stimmberechtigten ermöglichen, über ein durch einen andern Kanton betriebenes System elektronisch abzustimmen und zu wählen; für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe ein privates Unternehmen beiziehen. b. In diesen Fällen werden die Einzelheiten zwischen den beteiligten Kantonen, der Bundeskanzlei und gegebenenfalls dem privaten Unternehmen vertraglich geregelt.