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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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VEleS Art. 3 Grundvoraussetzungen für die Zulassung der elektronischen Stimmabgabe pro Urnengang #18

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christiankiller commented 3 years ago

Wortlaut der Vorlage

Art. 3 Grundvoraussetzungen für die Zulassung der elektronischen Stimmabgabe pro Urnengang Die Zulassung der elektronischen Stimmabgabe erfolgt pro Urnengang; sie wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das System ist so ausgestaltet und wird so betrieben, dass eine verifizierbare, sichere und vertrauenswürdige Stimmabgabe gewährleistet ist. b. Das System ist für die Stimmberechtigten einfach zu handhaben; die besonderen Bedürfnisse möglichst aller Stimmberechtigten sind berücksichtigt. c. Das System und die betrieblichen Abläufe sind so ausgestaltet und dokumentiert, dass die technischen und organisatorischen Abläufe im Detail überprüft und nachvollzogen werden können. d. Der Öffentlichkeit werden adressatengerechte Informationen zur Funktionsweise des Systems und zu den betrieblichen Abläufen zugänglich gemacht und Anreize zur Mitwirkung von fachkundigen Personen aus der Öffentlichkeit sind vorhanden.

Referenzen

Art. 3 Grundvoraussetzungen für die Zulassung der elektronischen Stimmabgabe pro Urnengang Einleitungssatz, Bst. a und c: Die Bestimmungen wurden redaktionell überarbeitet. Ausserdem wurde Buchstabe a mit der Verifizierbarkeit ergänzt, die gemäss Artikel 27i Absatz 2 E-VPR neu für den Einsatz aller E-Voting-Systeme gefordert wird. Bst. a: Betrifft insbesondere die Erfüllung der Anforderungen in den Artikeln 4-9 E-VEleS. Bst. c: Betrifft insbesondere die Erfüllung der Anforderungen in den Artikeln 10-12 E-VEleS. Bst. d: Ergänzung der bestehenden Bestimmung mit einer neuen Voraussetzung zum öffentlichen Zugang zu Informationen und zum Einbezug der Öffentlichkeit (insbes. nach Art. 27m E-VPR und Art. 13 E-VEleS). Diese Ergänzung verdeutlicht die Wichtigkeit der Transparenz und des Einbezugs der Öffentlichkeit bei E-Voting. Die adressatengerechte Aufbereitung der Informationen ergibt sich aus den jeweiligen Zielgruppen, wie namentlich der breiten Öffentlichkeit oder Fachkreisen.

melchl commented 3 years ago

die besonderen Bedürfnisse möglichst aller Stimmberechtigten sind berücksichtigt

Man kann davon ausgehen, dass die BK diese Anforderung dermassen vernünftig auslegen wird, dass man sie auch gleich weglassen könnte.

dune73 commented 3 years ago

Der Artikel 3d beschränkt sich auf das Vorhandensein von Anreizen, ohne sie qualitativ oder quantitativ zu bestimmen. Angesichts des grossen Bedarfs nach public scrutiny scheint mir das nicht adäquat. Grob wird der Zwang zur Zertifizierung durch Public Scrutiny ersetzt. Weil die aber schlecht zu messen und zu beweisen ist, beschränkt sich dieser Absatz auf Anreize, die dann hoffentlich zu Public Scrutiny führen. Das ist schwach und ich finde der Regulator macht es sich hier zu einfach.

Auch 3b und der erste Teil von 3d behandeln schwer zu spezifizierende und schwer zu belegende Eigenschaften. Dieselbe Situation stellt sich bei der Public Scrutiny. Die Anreize in 3b könnten zum Beispiel wie folgt ersetzt werden:

"d. Der Öffentlichkeit werden adressatengerechte Informationen zur Funktionsweise des Systems und zu den betrieblichen Abläufen zugänglich gemacht. Die vorhandenen Anreize führen nachweislich zu einer hinreichenden Mitwirkung von fachkundigen Personen aus der Öffentlichkeit mit dem System."

Anderer Punkt: Der Begriff "Mitwirkung" in 3b ist sehr stark. Er könnte auch durch "Beschäftigung" etwas zurückgenommen werden, da "Mitwirkung" eine konstruktive Mithilfe beim Bau oder zumindest Betrieb des Systems impliziert. Das wäre wünschenswert, geht aber weiter als andere Artikel in der VEleS, namentlich was die Entwicklung des Systems betrifft.

melchl commented 3 years ago

Der Artikel 3d beschränkt sich auf das Vorhandensein von Anreizen, ohne sie qualitativ oder quantitativ zu bestimmen. Angesichts des grossen Bedarfs nach public scrutiny scheint mir das nicht adäquat. Grob wird der Zwang zur Zertifizierung durch Public Scrutiny ersetzt. Weil die aber schlecht zu messen und zu beweisen ist, beschränkt sich dieser Absatz auf Anreize, die dann hoffentlich zu Public Scrutiny führen. Das ist schwach und ich finde der Regulator macht es sich hier zu einfach.

Einverstanden. Fehlende public scrunity dürfte eines der grössten Risiken von E-Voting sein. Das muss adäquat adressiert werden.

"Mitwirkung" würde ich so lassen. "Mitwirkung" ist motivierender als "Beschäftigung".

dune73 commented 3 years ago

Ich finde die "Mitwirkung" natürlich auch besser - das Wort verlangt mE einfach mehr als der Rest der VEleS. Deshalb steht es für mich etwas quer in der Landschaft.