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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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VEleS Art. 4 Risikobeurteilung #19

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christiankiller commented 3 years ago

Wortlaut der Vorlage

Art. 4 Risikobeurteilung 1 Der Kanton führt eine Risikobeurteilung durch, mit der er nachweist und begründet, dass die Sicherheitsrisiken in seinem Verantwortungsbereich hinreichend gering sind. Dabei sind auch das Vertrauen und die Akzeptanz der Öffentlichkeit in die elektronische Stimmabgabe zu berücksichtigen.

2 Er prüft, ob er Risiken im Aufgabenbereich seiner Dienstleister selber beurteilen kann und inwiefern separate Risikobeurteilungen durch diese nötig sind. Gegebenenfalls fordert er diese separaten Risikobeurteilungen ein.

3 Die Risikobeurteilungen beziehen sich auf folgende Sicherheitsziele: a. Korrektheit des Ergebnisses; b. Wahrung des Stimmgeheimnisses und Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse; c. Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des Stimmkanals; d. Schutz der persönlichen Informationen über die Stimmberechtigten; e. Schutz der für die Stimmberechtigten bestimmten Informationen vor Manipulationen; f. keine missbräuchliche Verwendung von Beweisen zum Stimmverhalten.

4 Jedes Risiko wird mit Bezug auf die folgenden Eigenschaften anhand der Dokumentation zum System und zu dessen Betrieb identifiziert und klar beschrieben: a. Sicherheitsziele; b. allfällige mit den Sicherheitszielen verbundenen Datensätze; c. Bedrohungen; d. Schwachstellen.

Referenzen

Art. 4 Risikobeurteilung

Abs. 1: Um eine Zulassung zu erhalten, müssen die Kantone wie bisher Beurteilungen für die Risiken in ihrem Verantwortungsbereich erstellen. Sämtliche Risiken, die sich für die Erfüllung der Sicherheitsziele ergeben, müssen über eine Risikobeurteilung bestimmt werden. Ferner müssen auch Risiken beurteilt werden, die das Umfeld der elektronischen Stimmabgabe in Administration und Öffentlichkeit betreffen. Bei den Risikobeurteilungen sind auch das Vertrauen und die Akzeptanz der Öffentlichkeit in die elektronische Stimmabgabe zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um ein übergreifendes Ziel und muss als Querschnittsthema in Bezug auf alle Sicherheitsziele und Risiken einfliessen. Anwendungsbeispiele:

Abs. 2: Insbesondere beim Beizug eines externen Systems soll der Systembetreiber bzw. Systemherstel-ler neu eine eigene Risikobeurteilung erstellen. Für weitere Dienstleister mit sicherheitsrelevanten Dienstleistungen, wie zum Beispiel Druckereien, Anbieter von technischen Hilfsmitteln für Prüferinnen und Prüfer (Verifier) oder Kontrollkomponenten, muss der Kanton prüfen, ob die Risikobeurteilung allein durch den Kanton vorgenommen werden kann oder ob eine zusätzliche Risikobeurteilung durch den Dienstleister nötig ist. Die Dienstleister erstellen die Risikobeurteilungen zu Handen des Kantons. Dieser berücksichtigt sie für die eigene Risikobeurteilung und reicht sie dem Bund im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ein.

Abs. 3: Sprachliche Überarbeitung des Einleitungssatzes und der Sicherheitsziele in Buchstaben a-e. Das bestehende Sicherheitsziel in Buchstabe f wird präzisiert, um den Zweck zu verdeutlichen. Unter dieses Sicherheitsziel fällt beispielsweise das Thema des Stimmenkaufs.

Abs. 4: Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2. Die Begründung, dass die Risiken als hinreichend gering eingeschätzt werden, wurde in Absatz 1 aufgenommen. Die ursprüngliche Bestimmung in Absatz 3 kann gestrichen werden, da die Unterlagen gemäss Artikel 11 E-VEleS umfassend offengelegt werden müssen und diese Bestimmung dadurch an Bedeutung verloren hat.

melchl commented 3 years ago

Dabei sind auch das Vertrauen und die Akzeptanz der Öffentlichkeit in die elektronische Stimmabgabe zu berücksichtigen.

Damit kann die BK kantonsweise evoting den Stecker ziehen. Das ist an sich positiv, weil es einen solchen Kill-Switch braucht. Im grösseren Kontext, stimmkanalübergreifend, muss das Thema vertieft erörtert werden. Es ist relevant, welche Institutionen auf welchen staatlichen Ebenen über die verwendeten Stimmkanäle entscheiden.

dune73 commented 3 years ago

Sehr unsicher, ob sich über dieses Artikel / Mechanismus ein Übungsabbruch begründen liesse. Aber potentiell ja.

Ich bin nicht sicher, ob Art. 4 Abschnitt 3 die Probleme der Druckerei wirklich abbilden. Wenn wir annehmen, dass in der Druckerei Stimmmaterial kopiert und demnach gestohlen wird, so lassen sich so Stimmen fälschen. Vermutlich deckt 3a das über die Korrektheit des Ergebnisses ab, aber ganz sicher ist es meiner Sicht nicht. Allenfalls wäre zu prüfen, ob 3e neben dem Schutz der Informationen vor Manipulationen auch der Schutz der Informationen vor Einsichtnahme (oder einen besseren Begriff) abgedeckt werden müsste (-> CIA: Confidentiality + Integrity; bis dato spricht 3e nur von Integrity).

Art. 4 Abschnitt 4: Ich würde hier neben den beschriebenen Problemen eigentlich auch die Schutzmassnahmen erwarten. Aber vermutlich findet sich das anderswo.