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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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VEleS Art. 7 Wahrung des Stimmgeheimnisses und Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse #22

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christiankiller commented 3 years ago

Wortlaut der Vorlage

Art. 7 Wahrung des Stimmgeheimnisses und Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse Für die Wahrung des Stimmgeheimnisses und den Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse innerhalb der Infrastruktur massgebend ist die Vertrauenswürdigkeit des vertrauenswürdigen Systemteils sowie des Verfahrens bei der Generierung und beim Druck des Stimmmaterials.

Referenzen

Art. 7 Wahrung des Stimmgeheimnisses und Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse Für die Wahrung des Stimmgeheimnisses und den Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse muss das System so ausgestaltet sein, dass für einen erfolgreichen Angriff nach der Stimmabgabe mindestens drei der vier Kontrollkomponenten unter Kontrolle gebracht werden müssten. Es gelten stärkere Anforderungen für das Online-System, falls dieses von einem privaten Systembetreiber betrieben wird. Präzisierungen befinden sich im Anhang (Ziff. 2.9.3).

dune73 commented 3 years ago

Für mich schwer verständlich, wie auch Artikel 6. In 2c ist der vertrauenswürdige Systemteil definiert. Damit macht der Abschnitt Sinn, aber ich bin mir nicht ganz sicher, ob man nicht noch klarmachen müsste, wie die Admin Komponente auf Test-Stimmen und auf diejenigen Informationen zugreift mit der ausgeschlossen werden kann, dass jemand elektronisch und physikalisch abstimmt. Anhang 2.9.3 tut das auch nicht.