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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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VEleS Art. 12 Modalitäten der Offenlegung #27

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christiankiller commented 3 years ago

Wortlaut der Vorlage

Art. 12 Modalitäten der Offenlegung 1 Die nach Artikel 11 offenzulegenden Unterlagen müssen so aufbereitet und dokumentiert werden, dass sich das Lesen und Analysieren möglichst einfach gestaltet.

2 Um eine Überprüfung durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen, sind die Unterlagen: a. einfach, unentgeltlich und ohne Registrierung über das Internet beziehbar; und b. rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz verfügbar.

3 Jede Person darf den Quellcode zu ideellen Zwecken untersuchen, verändern, kompilieren und ausführen sowie Studien dazu verfassen. Sie darf Studien und Erkenntnisse zu Mängeln publizieren. Sie darf sich insbesondere für die Fehlersuche mit weiteren Personen austauschen und dabei aus den offengelegten Informationen zitieren. Der Inhaber des Quellcodes kann dessen Nutzung zu anderen Zwecken erlauben.

4 Der Inhaber kann für die Meldung von Mängeln (Art. 13 Abs. 1) spezifische Bestimmungen festlegen. Dabei kann er dazu auffordern, Mängel umgehend zu melden und für Publikationen zu vermuteten Mängeln eine bestimmte Frist einzuhalten.

5 Stellt er Nutzungsbedingungen für den Quellcode und die Dokumentation auf, so darf er Verstösse dagegen nur dann verfolgen, wenn eine Person den Quellcode oder Teile davon kommerziell verwendet oder produktiv einsetzt. In den Nutzungsbedingungen wird auf diese Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss hingewiesen.

Referenzen

Art. 12 Modalitäten der Offenlegung

Abs. 1: Die Unterlagen sollen über gängige Plattformen offengelegt werden. Die Organisation der Dateien soll unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der gängigen Praxis entsprechen.

Abs. 2: Die offengelegten Unterlagen müssen anonym beziehbar sein und der Inhaber des Quellcodes darf interessierte Personen nicht zu einer Registrierung aufrufen, um die Unterlagen zu beziehen. Steht einer Person eine finanzielle Entschädigung nach Artikel 13 E-VEleS zu, darf der Inhaber für die zur Überweisung notwendigen Angaben bitten. Eine Offenlegung mindestens sechs Monate vor dem geplan-ten Einsatz des Systems wird als sinnvoll erachtet, um eine effektive Überprüfung durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Abs. 3: Der Austausch mit weiteren Personen und das Zitieren aus offengelegten Informationen muss insbesondere für die Arbeiten von Fachpersonen für die Fehlersuche ermöglicht werden.

Abs. 4: Im Sinne einer «responsible disclosure» kann der Inhaber die Teilnehmenden zur Einhaltung folgender Regeln auffordern:

dune73 commented 3 years ago

"Möglichst einfach" finde ich wischi-waschi. Die Meinungen hierzu gehen auseinander. Vielleicht wäre es besser von gängiger Praxis zu sprechen.

12.5 Ich sehe nicht, weshalb nur kommerzielle Verstösse gegen die Nutzungsbedingungen verfolgt werden dürfen.

Ein Besipiel: Es wird eine Lizenz gewählt, die es erlaubt den Code zu kopieren, aber nur unter Angabe der Quelle. Wird der Code nun kopiert, aber die Quelle nicht angegeben, so verstösst das gegen die Nutzungsbedingungen / die Lizenz des Codes, aber gemäss 12.5 darf es nicht verfolgt werden.

Ich habe den Eindruck, 12.5 versuche die Forscher vor Verfolgung wegen was auch immer zu schützen, aber es wäre besser, wenn die Nutzungsbedingungen / die Lizenz festgelegt oder überprüft wird, anstatt die Ahndung von Lizenzverstössen einzuschränken. Bin auch nicht sicher, ob das überhaupt legal ist, den Rechteinhaber so weit einzuschränken.

christiankiller commented 3 years ago

https://unlicense.org/ und gut ist 😋

Sehe ich wie du, 12.5 könnte kritisch sein mit dem von Dir umrissenen Fall. Interessant auch oder produktiv einsetzt