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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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VEleS Art. 14 Grundsätze der Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten #29

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christiankiller commented 3 years ago

Wortlaut der Vorlage

Art. 14 Grundsätze der Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten 1 Der Kanton trägt die Gesamtverantwortung für den korrekten Ablauf des Urnengangs mit der elektronischen Stimmabgabe. Wichtige Aufgaben sind durch den Kanton selbst auszuführen. 2 Der Kanton kann die Entwicklung der eingesetzten Software, Aufgaben des technischen Betriebs und die Kommunikation zu Fragen der Funktionsweise an externe Organisationen delegieren. 3 Bei einem Urnengang tragen die Betriebsstellen für die Bereitstellung und die Handhabung der technischen Aspekte der elektronischen Stimmabgabe die Verantwortung gegenüber dem Kanton. 4 Die nach kantonalem Recht zuständigen Prüferinnen und Prüfer übernehmen die Verantwortung für den Betrieb ihrer technischen Hilfsmittel.

Referenzen

Art. 14 Grundsätze der Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten wurden bisher im Anhang geregelt. Neu wird die Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Hauptteil der VEleS geregelt. Abs. 1: Die wichtigen Aufgaben, die durch den Kanton auszuführen sind, ergeben sich aus den Bestimmungen im Anhang. Dazu gehören etwa die Ausgestaltung des Stimmmaterials und die Kommunikation mit den Stimmberechtigten zu Fragestellungen, die mit der Stimmabgabe im konkreten Fall in Verbindung stehen. Abs. 2: Der Kanton kann die genannten Aufgaben an externe Organisationen delegieren. Dabei trägt er aber weiterhin die Gesamtverantwortung nach Absatz 1. So trägt er beispielsweise die Risiken, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Aufgabe stehen, auch bei einer Delegation vollumfänglich. Als Ausnahme zu Absatz 1 kann die Kommunikation zu Fragen der Funktionsweise des Systems delegiert werden, sofern diese Fragen sehr technischer Natur sind und vertieftes Expertenwissen voraussetzen. Abs. 3: Die Betriebsstellen handeln auf Weisung des Kantons und übernehmen die Verantwortung für ihre Zuständigkeiten gegenüber dem Kanton. Abs. 4: Die konkrete Organisation und Ausgestaltung des Einsatzes von Prüferinnen und Prüfern richtet sich nach kantonalem Recht.

dune73 commented 3 years ago

14.1: wichtige Aufgaben aus meiner Sicht nicht eindeutig definiert.

14.3: Die Betriebsstellen umfassen gemässt Art. 2 auch die Staatskanzlei. 14.3 sagt nun also, dass die Staatskanzlei gegenüber dem Kanton die Verantwortung trägt. Das ist eine ziemlich überflüssige Aussage und es ist auch bei den anderen Betriebsstellen recht unerheblich. Es fragt sich deshalb, ob man den Absatz nicht streichen könnte, oder ob er einfach da ist, damit sich die BK hier operativ nicht einmischen kann, was zu einem Kompetenzengerangel am Abstimmungssonntag führen könnte.