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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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VEleS Art. 16 Belege zu den Gesuchen #31

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Wortlaut der Vorlage

Art. 16 Belege zu den Gesuchen 1 Den Gesuchen nach Artikel 27e VPR sind beizulegen: a. Zertifikate und deren Anhänge, die im Rahmen von Prüfungen nach Artikel 10 Absatz 2 erstellt wurden; b. aktuelle Risikobeurteilungen nach Artikel 4 einschliesslich der Grundlagen, die für die Nachvollziehbarkeit notwendig sind; c. Informationen zur Offenlegung der Unterlagen nach Artikel 11 und zu Hin-weisen aus der Öffentlichkeit nach Artikel 13; d. Protokolle von Tests, die der Kanton durchgeführt hat, und Hinweise auf bestehende Mängel im System. 2 Auf Unterlagen nach Absatz 1, die die Bundeskanzlei bereits erhalten hat und die noch gültig sind, kann verwiesen werden.

Referenzen

Art. 16 Belege zu den Gesuchen Abs. 1: Mit der Anpassung von Artikel 27b Bst. b. E-VPR werden hier nur noch die Belege für das Gesuch um Zulassung geregelt. Die genauen Fristen und weitere Details werden durch die BK jeweils in einem separaten Dokument festgelegt. Die Liste der Belege wurde so angepasst, dass die neuen Bestimmun-gen der VEleS abgebildet werden. Ausserdem wurde die Liste in der bisherigen Ziffer 6 des Anhangs zur VEleS hier aufgenommen, damit nur noch eine Liste mit Belegen geführt wird. Abs. 1 Bst. a: Anpassung an die neuen Zuständigkeiten bei der Überprüfung nach Artikel 10 (#25). Abs. 1 Bst. b: Anpassung der bisherigen Bestimmung zu den Risikobeurteilungen gemäss Artikel 4 E-VEleS (#19). Der Kanton verpflichtet sich, auf Veränderungen in der Einschätzung von Risiken umgehend hin-zuweisen. Abs. 1 Bst. c: Der Kanton reicht Belege ein, um zu bestätigen, dass die Unterlagen nach Artikel 11 E-VEleS (#26) offengelegt wurden. Dabei informiert er die BK über die Zeitpunkte, an denen die Unterlagen of-fengelegt wurden. Er reicht ausserdem Informationen zu den Hinweisen aus der Öffentlichkeit ein. Dazu gehört eine Auflistung der eingegangenen Hinweise, die jeweilige Beurteilung durch den Kanton oder die zuständige Stelle, die Höhe der ausgerichteten finanziellen Entschädigungen und eine Beschreibung der Massnahmen, die gestützt auf diese Hinweise getroffen wurden. Abs. 1 Bst. d: Übernahme der bisherigen Ziffer 6.3 des Anhangs zur VEleS. Der Kanton reicht weitere Testprotokolle nach, falls ein Test erst kurz vor dem Urnengang durchgeführt wird. Bestehen Mängel im System, von denen der Kanton oder der Systembetreiber Kenntnis haben, ist die BK auf die Mängel, deren Auswirkungen und geplante Massnahmen hinzuweisen. Abs. 2: Der Kanton kann über mehrere Urnengänge hinaus die Gültigkeit von Prüfergebnissen oder Be-legen geltend machen. In diesem Fall begründet der Kanton, weshalb hinsichtlich des aktuellen Urnen-gangs keine Wiederholung der entsprechenden Prüfung notwendig ist. Dazu gibt er sämtliche vorgenom-menen und geplanten Änderungen am System oder an den Betriebs- und Wartungsprozessen bis zum Zeitpunkt des Urnengangs an. Er zeigt dadurch auf, dass es sich um geringfügige Anpassungen handelt, die keinen negativen Einfluss auf die Risikobeurteilung haben. Der Begriff «gültig» ist im engeren Sinne der Gültigkeit (beispielsweise die Gültigkeit eines Zertifikats) sowie im weiteren Sinne zu verstehen (Unterlagen, die nicht angepasst wurden und nicht angepasst werden müssen, weil sich beispielsweise die Ausgestaltung des Systems, der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse oder die Rechtsgrundlagen nicht geändert haben). Bei Verweisen muss begründet und bestätigt werden, dass die Unterlagen weiterhin gültig sind.

dune73 commented 3 years ago

Mir fehlen Belege für eine aktive Community, welche den Source Code untersucht hat / Belege dafür, dass Public Scrutiny tatsächlich spielt. Und wenn solche Belege sich nicht beibringen lassen, dann zumindest Belege dafür, dass der Kanton / Systembetreiber sich bemüht haben, diese Public Scrutiny wirklich zu erhalten.