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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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Anhang VEleS Ziff. 4. Stimmvorgang #39

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Wortlaut der Vorlage

4. Stimmvorgang

4.1 Die stimmende Person erklärt, dass sie die Regeln der elektronischen Stimmabgabe und ihre Verantwortlichkeit zur Kenntnis genommen hat.

4.2 Die stimmende Person wird, bevor sie ihre Stimme abgibt, darauf aufmerksam gemacht, dass sie damit am Urnengang teilnimmt, wie wenn sie brieflich oder persönlich an der Urne abstimmen würde. Die stimmende Person kann ihre Stimme erst abgeben, nachdem sie bestätigt hat, dies zur Kenntnis genommen zu haben. 4.3 Die stimmende Person wird bei der Stimmabgabe aufgefordert, die Beweise nach Ziffer 2.5 anhand der Verifizierungsreferenz zu prüfen und allfällige Zweifel an deren Korrektheit beim Kanton zu melden. 4.4 Vor der definitiven elektronischen Stimmabgabe kann die stimmberechtigte Person ihre Stimme weiterhin über einen konventionellen Stimmkanal abgeben. 4.5 Das clientseitige System, wie es sich der stimmenden Person präsentiert, beeinflusst diese nicht in ihrer Entscheidungsfindung. 4.6 Die Benutzerführung verleitet nicht zu einer übereilten oder unüberlegten Stimmabgabe. 4.7 Das System bietet der stimmenden Person keine Funktion zum Ausdrucken der Stimme. 4.8 Der stimmenden Person wird nach Abschluss der Stimmabgabe keinerlei Information zum Inhalt der abgegebenen verschlüsselten Stimme angezeigt. 4.9 Einer stimmberechtigten Person, die keine Stimme abgeben kann, weil Drittpersonen unter missbräuchlicher Verwendung ihres Stimmmaterials eine Stimme abgegeben haben, kann der Kanton die Stimmabgabe weiter hin ermöglichen, indem er die missbräuchlich abgegebene Stimme für nichtig erklärt. Das Stimmgeheimnis nach Ziffer 2.7 ist zu wahren. 4.10 Für eine stimmberechtigte Person mit einer Behinderung dürfen Erleichterungen zur Überprüfung der Beweise vorgesehen werden. Ausschliesslich in einem solchen Fall darf von den Anforderungen nach Ziffer 2.9.1 abgewichen werden. 4.11 Solange das System keine Bestätigung der definitiven elek tronischen Stimmabgabe registriert hat, kann eine stimmberechtigte Person ihre Stimme weiterhin über einen konventionellen Stimmkanal abgeben. 4.12 Die Verwendung eines von der elektronischen Stimmabgabe unabhängigen Authentisierungsmittels ist erlaubt. Auswirkungen auf die Integrität der Stimmrechtsprüfung sowie die Wahrung des Stimmgeheimnisses sind im Rahmen der Risikobeurteilung vertieft zu prüfen.

Referenzen

Ziff. 4 Stimmvorgang

Ziff. 4.10: Namentlich darf die Stichhaltigkeit der Beweise in diesem Fall von der Vertrauenswürdigkeit der Benutzerplattform abhängen. Dies erlaubt beispielsweise das Einscannen der Verifizierungsreferenz vorgängig zur Stimmabgabe. Diese Erleichterungen dürfen sich ausschliesslich an eine kleine Gruppe von Stimmberechtigten richten, die den Beweis ohne solche Erleichterungen nicht interpretieren können. Stimmberechtigte, für die dies nicht zutrifft, sollen grundsätzlich dazu animiert werden, Beweise gemäss der vorgesehenen Prozedur zu überprüfen.

Ziff. 4.11: Stimmende sind gehalten, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, falls Beweise falsch angezeigt werden oder sie sich diesbezüglich unsicher sind. Die briefliche oder persönliche Stimmabgabe bleibt eine Handlungsoption, sofern noch keine elektronische Stimme eingegangen ist. Um dies zu beurteilen, steht den Kantonen eine Funktion nach Ziffer 11.6 zur Verfügung.

Ziff. 4.12: Die Bestätigung der definitiven Stimmabgabe nach Ziffer 2.12.8 muss unter Verwendung eines Geheimelements erfolgen, das noch nicht in die Benutzerplattform eingegeben wurde. Es ist nicht ausgeschlossen, eine E-ID als Ersatz für dieses Geheimelement zu verwenden. Dies müsste gestützt auf eine Risikobeurteilung erfolgen. Allerdings kann eine E-ID die briefliche Zustellung der Verifizierungsreferenz nicht ersetzen. Eine briefliche Zustellung des Stimmmaterials wird vorläufig nötig bleiben.

Ferner gilt die Bestimmung, dass die Zulässigkeit des Einsatzes einer E-ID auf der Grundlage einer Risikobeurteilung geprüft werden muss auch dann, wenn diese vom Staat herausgegeben wird oder staatlich anerkannt ist.