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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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Anhang VEleS Ziff. 8. Informationen und Anleitungen #43

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Wortlaut der Vorlage

8. Informationen und Anleitungen

8.1 Die auf kantonaler Ebene verantwortliche Stelle erstellt ein Konzept zur Information der Bürgerinnen und Bürger über die elektronische Stimmabgabe. 8.2 Das Konzept gewährleistet, dass die Informationen von den zuständigen Gremien autorisiert werden. 8.3 Auf dem Internet finden sich Ratschläge und Anleitungen zur Stimmabgabe sowie Informationen zur Verantwortlichkeit der Stimmberechtigten. Diese wirken einer überstürzten oder unüberlegten Handlungsweise entgegen. 8.4 Den Stimmberechtigten werden die Verifizierbarkeit, weitere Sicherheitsmassnahmen sowie das Vorgehen bei Anomalien auf zugängliche Weise erklärt. 8.5 Den Stimmberech tigten wird erklärt, worauf sie achten müssen, damit sie ihre Stimme sicher abgeben können. 8.6 Den Stimmberechtigten wird erklärt, wie die Stimme in der zur Stimmeingabe verwendeten Benutzerplattform nach der Stimmabgabe auf allen Speichern gelöscht werden kann. 8.7 Die Stimmberechtigten können technischen Support anfordern. 8.8 Die Stimmberechtigten werden aufgerufen, falsch angezeigte Prüfcodes oder weitere Prüfungen mit negativem Ergebnis bei der auf kantonaler Ebene verantwortlichen Stelle zu melden. Dieser Aufruf wird insbesondere mit dem Stimmmaterial verbreitet. 8.9 Die Stimmberechtigten erhalten die nötigen Angaben, um die Authentizität der zur Stimmabgabe benutzten Internetseite, des Servers und der Software zu kontrollieren. Die Aussagekraft einer erfolgreichen Kontrolle muss durch den Einsatz kryptografischer Mittel gemäss besten Praktiken unterstützt werden. 8.10 Die für die sichere Stimmabgabe wesentlichen Informationen werden mit dem Stimmmaterial verschickt. Den Stimmberechtigten wird erklärt, dass sie sich im Zweifelsfall an die Informationen des Stimmmaterials halten sollen und nicht an die Informationen, die auf der Benutzerplattform angezeigt werden. 8.11 Den Stimmberechtigten wird erklärt, wie die Verifizierbarkeit und die Wahrung des Stimmgeheimnisses sichergestellt sind. 8.12 Bekannte Mängel und der mit ihnen verbundene Handlungsbedarf werden transparent kommuniziert. 8.13 Die Prüferinnen und Prüfer werden zu Prozessen, denen die Korrektheit des Ergebnisses, die Einhaltung des Stimmgeheimnisses und das Fehlen vorzeitiger Teilergebnisse unterliegen (beispielsweise Schlüsselgenerierung, Druck des Stimmmaterials, Entschlüsselung und Auszählung), angemessen informiert und geschult. Sie sind in der Lage, die Vorgänge und ihre Bedeutung in den Kern punkten zu verstehen.

Referenzen

Ziff. 8 Informationen und Anleitungen

Ziff. 8.10: Die Stimmenden müssen das korrekte Vorgehen bei der Stimmabgabe kennen, um gegen Social-Engineering-Angriffe geschützt zu sein. Indem die Behörden die Instruktionen brieflich verschicken und sie mit dem Hinweis versehen, sich im Zweifelsfall an diese Instruktionen zu halten und sich bei Bedarf an die zuständige Stelle beim Kanton zu wenden, erschweren sie Social-Engineering-Angriffe. Die Wirksamkeit dieses Vorgehens sowie alternative Vorgehensweisen für Anleitung der Stimmberechtigten könnten Gegenstand der Forschung und der wissenschaftlichen Begleitung bilden.

melchl commented 3 years ago

8.13: Den letzten Satz würde ich härter formulieren; "Sie sind in der Lage, die Vorgänge und ihre Bedeutung zu verstehen.". Natürlich ist diese Anforderung wörtlich nicht umsetzbar, da ein vollständiges Verständnis kaum erreichbar ist. "in den Kernpunkten" ist mir jedoch zu lasch, da es sich hier um die Personen mit dem tiefsten Verständnis handelt auf Kantonsebene.