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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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Anhang VEleS Ziff. 11. Auszählung der elektronischen Urne #46

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Wortlaut der Vorlage

11. Auszählung der elektronischen Urne

11.1 Die Entschlüsselung der Stimmen und deren Auszählung dürfen frühestens am Abstimmungs- oder Wahlsonntag beginnen.

11.2 Der Kanton führt die Entschlüsselung und die Auszählung in der eigenen Infrastruktur durch.

11.3 Der Kanton sorgt für die Protokollierung der Entschlüsselung der Stimmen sowie deren Auszählung. Die Freigabe des Protokolls erfolgt durch die auf kantonaler Ebene verantwortliche Stelle.

11.4 Von der Entschlüsselung der Stimmen bi s zur Übermittlung des Ergebnisses des Urnengangs erfolgt jeder Zugriff auf das System oder auf eine seiner Komponenten durch mindestens zwei Personen gemeinsam; er wird schriftlich aufgezeichnet und er muss von den Prüferinnen und Prüfern kontrolliert werden können.

11.5 Werden die Ergebnisdaten an ein Drittsystem übermittelt, das sich ausserhalb der Kontrolle des Kantons befindet, werden die Daten verschlüsselt und signiert.

11.6 Das System ermöglicht es, dass anhand des Stimmrechtsausweises festgestellt werden kann, ob jemand eine elektronische Stimme abgegeben hat.

11.7 Die Prüferinnen und Prüfer sind bei der Entschlüsselung und Auszählung anwesend.

11.8 Für die Komponenten, die zur Auszählung der Stimmen verwendet werden, gelten dieselben Anforderungen wie für Setup-Komponenten nach Ziffer 3.

11.9 Die Prüferinnen und Prüfer nehmen ihre Verantwortung nach Massgabe des kantonalen Rechts bei der Prüfung der Beweise nach Ziffer 2.6 wahr.

11.10 Die auf kantonaler Ebene verantwortliche Stelle unterbreitet den Prüferinnen und Prüfern sämtliche relevanten Indikatoren für die Korrektheit des Ergebnisses. Dazu gehören nebst der Beweisen nach Ziffer 2.6 insbesondere auch die Zahl und die Art von Anomalien, die durch Stimmberechtigte beim Kanton gemeldet wurden.

11.11 Der Kanton antizipiert allfällige Anomalien und erstellt dahingehend in Absprache mit den betroffenen Stellen einen Notfallplan, der das jeweilige Vorgehen festlegt. Er schafft Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit.

Referenzen

Ziff. 11 Auszählung der elektronischen Urne

Ziff. 11.1: Die Entschlüsselung nach Ziffer 11.2 muss am Abstimmungssonntag erfolgen. Vorgelagerte Entschlüsselungen, die beim Systemanbieter durchgeführt werden, dürfen bereits beginnen, sobald der elektronische Stimmkanal geschlossen wurde. Die Wirksamkeit der Verschlüsselung muss trotz den vorgelagerten Entschlüsselungen unverändert hoch bleiben.

Ziff. 11.2: Wird das System eines anderen Kantons verwendet, kann die Entschlüsselung und Auszählung auch beim systemanbietenden Kanton erfolgen.

Ziff. 11.6: Ob es sich bei einer brieflich oder persönlich abgegebenen Stimme um eine doppelte oder sogar mehrfache Stimmabgabe handelt, kann nicht entschieden werden, indem lediglich die elektronisch abgegebenen Stimmen als Vergleichsbasis beigezogen werden. Dennoch fällt die Funktionalität nach Ziffer 11.6 in den Geltungsbereich der VEleS. Es ist allerdings nicht nötig, die Funktionalität unter Bezugnahme auf Vertrauensannahmen nach Ziffer 2 zu spezifizieren.