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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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Anhang VEleS Ziff. 12. Vertrauliche Daten #47

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Wortlaut der Vorlage

12. Vertrauliche Daten

12.1 Es ist sichergestellt, dass weder Mitarbeitende noch externe Personen Daten kennen, die einen Bezug zwischen der Identität der stimmenden Person und ihrer Stimme zulassen.

12.2 Es ist sichergestellt, dass weder Mitarbeitende noch externe Personen vor dem Zeitpunkt der Entschlüsselung der Stimmen Daten kennen, die die Erhebung vorzeitiger Teilergebnisse erlauben.

12.3 Der Kanton darf seinen Teil des Schlüssels zur Entsc hlüsselung der Stim men, der ihm nach Ziffer 3.1 auf der von ihm betriebenen Kontrollkomponente vorliegt, nicht an private Unternehmen weiterleiten.

12.4 Der Kanton behandelt die Ergebnisse des Urnengangs zwischen dem Zeit punkt der Entschlüsselung der Stimmen und dem Zeitpunkt der Publikation vertraulich.

12.5 Der Kanton sorgt dafür, dass Daten vertraulich behandelt werden, die es erlauben festzustellen, ob eine stimmberechtigte Person auf dem elektronischen Weg eine Stimme abgegeben hat.

12.6 Der Kanton sorgt dafür, dass persönliche Daten aus dem Stimmregister vertraulich behandelt werden. Er darf diese Daten nicht an private Unternehmen weiterleiten, wenn sie die Rolle eines Systembetreibers wahrnehmen.

12.7 Der Kanton behand elt die einzelnen Stimmen nach der Auszählung vertraulich.

12.8 Der Kanton sorgt dafür, dass Abstimmungs - und Wahlergebnisse kleiner Wahlkreise vertraulich behandelt werden.

12.9 Nach der Erwahrung werden gemäss einem vorgegebenen und dokumentier ten Prozess sämtliche Daten vernichtet, die im Rahmen des elektronischen Urnengangs angefallen sind, in Bezug zu den einzelnen eingegangenen Stimmen stehen und als vertraulich klassifiziert sind.

Referenzen

Ziff. 12 Vertrauliche Daten

Ziff. 12.9: Insbesondere für Systemkomponenten, deren Vertrauenswürdigkeit für die Wahrung des Stimmgeheimnisses nach Ziffer 2.9.3 massgeblich ist, muss sichergestellt sein, dass die Daten unwiederbringlich gelöscht wurden.

melchl commented 3 years ago

12.6: Die Post agiert als Systemanbieter und erhält zwecks Zustellung des Stimmmaterials persönliche Daten aus dem Stimmregister. Wie ist also diese Anforderung zu verstehen?

simonai1254 commented 3 years ago

Wenn ich das richtig verstehe dann dürfe man in deinem Fallbeispiel der Post keine Daten geben, auch wenn diese für den Betrieb der Plattform eigentlich nötig wären.

Mich stört hier aber auch das Relexivpronomen in "wenn sie die Rolle als Systembetreiber übernehmen". Das kann aus meiner Sicht auch auf den Kanton und nicht auf das private Unternehmen ausgelegt werden.

melchl commented 3 years ago

Willkommen @simonai1254! Schön, dass Du hier bist. Unsere Community weist derzeit Wachstumsraten von 25% pro Woche auf ;).