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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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VPR Art. 27c Abs. 2 (Aufgehoben) #8

Open melchl opened 3 years ago

melchl commented 3 years ago

Wortlaut der Vorlage

Art. 27c Abs. 2 Aufgehoben:

  1. Die Bundeskanzlei legt fest, welche Belege oder Zertifikate dem Gesuch beizu­legen sind. (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1978/712_712_712/de)

Referenzen

Art. 27c Abs. 2 Mit der Anpassung von Artikel 27b Buchstabe b E-VPR kann diese Bestimmung aufgehoben werden.

dune73 commented 3 years ago

Es ist beeindrucken, dass eine Zertifizierung der Software vom Tisch ist, was einen grossen Strategie in der Regulierung bedeutet. Die Streichung dieses Absatzes ist demnach nur konsequent.