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Diskussion zu einer gemeinsamen Antwort zur eidgenössischen Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
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VPR Art. 27d Bst. c (Grundbewilligung: Beschränkung auf Gebiet und Elektoratslimite) #9

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melchl commented 3 years ago

Wortlaut der Vorlage

Art. 27d Bst. c Der Bundesrat legt in der Grundbewilligung fest: c. für welches Gebiet und für welchen Anteil des Elektorats die aus den Versuchen hervorgehenden Ergebnisse der Urnengänge rechtlich verbindliche Wirkungen zeitigen.

Referenzen

Art. 27d Bst. c In der Grundbewilligung hält der Bundesrat nicht nur fest, für welches Gebiet, sondern auch für welchen Anteil des Elektorats die elektronische Stimmabgabe bewilligt wird. Die Angabe der Anzahl Stimmberech-tigter, welche zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden sollen, benötigt der Bundesrat zur Kontrolle der Einhaltung der Limite gemäss Artikel 27f Absatz 1 E-VPR.

melchl commented 3 years ago

Finde ich positiv, weil es dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, den Anteil von eVoting nach Reifegrad des jeweiligen Kantons zu differenzieren.

dune73 commented 3 years ago

Die alte Regulierung kennt die Abstufungen 30, 50, 100 Prozent, die an eine Zertifizierung des Systems gebunden waren (VPR 27f) . Das wird jetzt hier auf Stufe VPR etwas flexibilisiert, und es ist näher an der Praxis, weil die BK wohl so die Einhaltung der neuen nationalen und anbieterübergreifenden Limite 10% besser steuern kann, was ich grundsätzlich positiv finde. Reduziert aber natürlich auch die Planungssicherheit, aber das ist hier wohl nicht das Hauptziel.